Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207) |
| 2. Unterabschnitt - Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 - 207) |
(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.
(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
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Rechtsprechung zu § 207 AO
85 Entscheidungen zu § 207 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19
Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 11.04.2019 - 6 K 306/18
Widerruf einer lohnsteuerlichen Aurufungsauskunft hinsichtlich eines ...
- FG Hessen, 11.04.2019 - 6 K 306/18
- BFH, 15.10.2014 - X B 38/14
Ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes kein Vertrauensschutz auf frühere ...
- BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09
Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der ...
- FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12
Abgabenordnung: Keine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit ...
- FG Niedersachsen, 13.05.2022 - 14 K 212/19
Steuerfreiheit von Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen
- VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
- FG Thüringen, 18.04.2013 - 4 K 164/08
Gewerbliche Einkünfte sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze durch den Betrieb von ...
- FG Baden-Württemberg, 04.08.2022 - 1 K 2898/21
Ansässigkeit nach Art. 4 DBA-China - Wohnsitzbestimmung - Anwendung der neuen ...
- BFH, 30.04.2009 - V R 3/08
Keine Mehrmütterorganschaft im Umsatzsteuerrecht
Querverweise
Auf § 207 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Rechts- und Amtshilfe
- § 117b (Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten)
- Durchführung der Besteuerung
- Außenprüfung
- Allgemeine Vorschriften
- § 195 (Zuständigkeit)