Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203a) |
1Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. 2Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. 3Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.
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Rechtsprechung zu § 195 AO
216 Entscheidungen zu § 195 AO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 28.06.2021 - 1 K 3391/20
Fehlendes Auswahlermessen macht Auftragsprüfung rechtswidrig
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.10.2024 - VIII R 18/21
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
- BFH, 22.10.2024 - VIII R 18/21
- BFH, 13.04.2026 - V B 64/25
Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines ...
- BFH, 15.05.2013 - IX R 27/12
Zu den Voraussetzungen einer Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - 4 K 3249/10
Auftragsprüfung durch eine andere Finanzbehörde
- FG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - 4 K 3249/10
- BFH, 06.08.2013 - VIII R 15/12
Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO; Voraussetzungen für die Nichtigkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - 4 K 3252/10
Zu den Anforderungen an die Erteilung eines ermessensfehlerfreien ...
- FG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - 4 K 3252/10
- FG Köln, 29.10.2014 - 5 K 463/12
Schadensersatzzahlung, Veranlassungszusammenhang, Bindungswirkung
- FG Niedersachsen, 10.03.2021 - 7 K 1/21
Sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) als ...
- BFH, 10.12.2012 - II B 108/11
Auftragsprüfung auch im Falle einer Sonderzuständigkeit des beauftragenden ...
Querverweise
Auf § 195 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 42f (Lohnsteuer-Außenprüfung)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50b (Prüfungsrecht)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)