Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203a) |
(1) 1Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falls nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. 2Die Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.
(2) 1Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. 2Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 3§ 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2 gelten nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts | 20.12.2022 |
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Rechtsprechung zu § 203 AO
70 Entscheidungen zu § 203 AO in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - 14 K 554/12
Aufforderung zur Datenträgerüberlassung
- BFH, 06.06.2012 - I R 99/10
Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben - ...
- FG Köln, 09.10.2020 - 3 K 2390/18
Rechtmäßigkeit einer behördlichen Prüfungsansordnung bei Wirtschaftsprüfer und ...
- BFH, 25.01.1989 - X R 158/87
Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen ...
- FG Münster, 11.12.2025 - 5 K 1900/23
Umsatzsteuer - Ordnungsgemäße Rechnung, Handel mit sog. "Mixpaletten", ...
- FG Köln, 11.07.2012 - 2 V 1565/12
Außenprüfung beim Versicherten wegen Versicherungssteuer zulässig
- FG München, 11.08.2011 - 5 K 1763/10
Unzulässiger Einspruch ohne Vollmacht des Klägers - Rechtmäßigkeit der ...
- FG Hessen, 07.08.2012 - 4 V 3084/11
Anfragen im Rahmen einer Prüfungsanordnung keine vollziehbaren Verwaltungsakte - ...
- FG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 4 K 576/10
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch AdV-Antrag gegen ...
- FG München, 31.08.2022 - 3 K 2738/19
Eingriff der Änderungssperre
Querverweise
Auf § 203 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Durchführung der Besteuerung
- Außenprüfung
- Allgemeine Vorschriften
- § 203a (Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50b (Prüfungsrecht)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)