Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203a) |
(1) 1Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. 2Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. 3Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. 4Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.
(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.
(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.
Rechtsprechung zu § 194 AO
426 Entscheidungen zu § 194 AO in unserer Datenbank:
- FG Nürnberg, 24.02.2022 - 6 K 1104/21
Abgewiesene Klage im Streit um Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung
- BFH, 12.09.2017 - I R 97/15
Ausländisches Amtshilfeersuchen
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - 3 K 2419/14
Zur Zulässigkeit eines Vorlageersuchens und einer Anfertigung von ...
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - 3 K 2419/14
- BFH, 27.10.2020 - IX R 16/19
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung - vermögensverwaltende Personengesellschaft - ...
- BFH, 09.12.2008 - VII R 47/07
Bankgeheimnis steht nicht generell Kontrollmitteilungen anlässlich einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 16.03.2007 - 11 K 4627/03
Rechtmäßigkeit der Anfertigung und Weiterleitung von Kontrollmitteilungen an das ...
- FG Münster, 16.03.2007 - 11 K 4627/03
- FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2022 - 7 V 7031/22
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2015
- FG Köln, 22.03.2017 - 3 K 123/14
Verfahren - Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung sowie deren nachträgliche ...
- BFH, 26.04.2017 - I R 76/15
Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden ...
- BFH, 21.06.2012 - IV R 42/11
Umfang der Erweiterung einer Außenprüfung - Anschlussrevision als prozessualer ...
Querverweise
Auf § 194 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Rechts- und Amtshilfe
- § 117c (Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten)
- Durchführung der Besteuerung
- Außenprüfung
- Allgemeine Vorschriften
- § 197 (Bekanntgabe der Prüfungsanordnung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50b (Prüfungsrecht)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)