Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203a) |
(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
| 1. | ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und | |
| 2. | den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat. |
(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.
(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
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Rechtsprechung zu § 203a AO
Entscheidung zu § 203a AO in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2026 - 15 K 15110/24
Zur Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz im EWR-Ausland als ...
Querverweise
Auf § 203a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Rechts- und Amtshilfe
- § 117b (Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten)
- Durchführung der Besteuerung
- Erfassung der Steuerpflichtigen
- Anzeigepflichten
- § 138b (Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 34b des Gesetzes
- § 65 (Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads)