Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203a) |
(1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. 2Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. 3Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach § 87a Absatz 1a elektronisch durchgeführt werden.
(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts | 20.12.2022 |
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Rechtsprechung zu § 201 AO
154 Entscheidungen zu § 201 AO in unserer Datenbank:
- FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
Zur Frage, welche Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. der §§ 171 Abs. ...
- FG Düsseldorf, 11.05.2020 - 3 V 1087/20 Corona
Angesichts Corona-Epidemie reicht telefonische Schlussbesprechung nach einer ...
- BFH, 13.04.2026 - V B 64/25
Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines ...
- FG Köln, 15.07.2014 - 6 V 1134/14
Hinzuschätzungen wegen Verletzung der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
- FG Sachsen-Anhalt, 23.02.2021 - 3 K 1195/17
Klage auf Durchführung einer Schlussbesprechung
- FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10
Gültigkeit der Hemmung der Verjährung wegen Betriebsprüfung bis ein Jahr nach dem ...
- BFH, 12.06.2019 - XI B 71/18
Dauer der Ablaufhemmung; "Stattfinden" der Schlussbesprechung i.S. des § 171 Abs. ...
- FG Köln, 22.03.2017 - 3 K 123/14
Abgabenordnung: Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung bei Bestehen des ...
- FG Düsseldorf, 22.08.2017 - 10 K 4104/14
Regelmäßige Arbeitsstätte eines Betriebsprüfers
- BFH, 20.10.2015 - IV B 80/14
Keine Schlussbesprechung bei Verzicht des Steuerpflichtigen auf ihre Durchführung ...
Querverweise
Auf § 201 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50b (Prüfungsrecht)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)