Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203a) |
(1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. 2Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.
(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.
Rechtsprechung zu § 201 AO
147 Entscheidungen zu § 201 AO in unserer Datenbank:
- FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
Zur Frage, welche Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. der §§ 171 Abs. ...
- FG Düsseldorf, 11.05.2020 - 3 V 1087/20 Corona
Angesichts Corona-Epidemie reicht telefonische Schlussbesprechung nach einer ...
- FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10
Gültigkeit der Hemmung der Verjährung wegen Betriebsprüfung bis ein Jahr nach dem ...
- FG Köln, 15.07.2014 - 6 V 1134/14
Hinzuschätzungen wegen Verletzung der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
- BFH, 12.06.2019 - XI B 71/18
Dauer der Ablaufhemmung; "Stattfinden" der Schlussbesprechung i.S. des § 171 Abs. ...
- FG Köln, 22.03.2017 - 3 K 123/14
Verfahren - Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung sowie deren nachträgliche ...
- FG Sachsen-Anhalt, 23.02.2021 - 3 K 1195/17
Kein Rechtschutzbedürfnis für eine auf Durchführung einer Schlussbesprechung ...
- FG Düsseldorf, 22.08.2017 - 10 K 4104/14
Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers: Qualitativer und ...
- FG Münster, 21.04.2010 - 6 K 3514/09
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung bei einem ...
- FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
Auskunftspflicht Dritter: Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur ...
Querverweise
Auf § 201 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Rechts- und Amtshilfe
- § 117c (Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50b (Prüfungsrecht)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)