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   FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11   

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https://dejure.org/2013,45235
FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11 (https://dejure.org/2013,45235)
FG München, Entscheidung vom 19.12.2013 - 1 K 2603/11 (https://dejure.org/2013,45235)
FG München, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - 1 K 2603/11 (https://dejure.org/2013,45235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. d. §§ 171 Abs. 4 S. 3, 201 AO Voraussetzungen einer Fristhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO Scheinverträge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. d. §§ 171 Abs. 4 S. 3, 201 AO - Voraussetzungen einer Fristhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO - Scheinverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Medienfonds

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Equity Pictures Medienfonds III: Anlegern drohen Steuernachforderungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Equity Pictures Medienfonds III: Fondsverwaltung verlangt Geld von Anlegern

  • juve.de (Kurzinformation)

    Filmfonds: Hannover Leasing siegt im Streit um Steuermilliarde

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10

    Gültigkeit der Hemmung der Verjährung wegen Betriebsprüfung bis ein Jahr nach dem

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
    Nach der Rechtsprechung (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806) seien materielle und nicht formelle Gesichtspunkte (wie etwa die Bezeichnung) maßgeblich dafür, ob eine Schlussbesprechung stattgefunden habe; die Schlussbesprechung zeige an, dass die Finanzbehörde keine weiteren Prüfungshandlungen mehr für erforderlich halte.

    Die Schlussbesprechung ist somit eher vage bestimmt, ihr Inhalt und Ablauf sind nicht näher normiert (vgl. auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806; Frotscher in Schwarz, AO, § 201 Rz. 4).

    Entscheidend ist insbesondere nicht die Bezeichnung der Besprechung, sondern ihr Inhalt und Zweck (vgl. auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806).

    In diesem Sinne kann von einer Schlussbesprechung dann gesprochen werden, wenn nach Vornahme von Prüfungshandlungen die Prüfung eingestellt und allen Beteiligten im Rahmen einer Besprechung Gelegenheit gegeben wird, abschließend zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen (vgl. Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806; Finanzgericht des Saarlands, Urteil vom 30. September 1992 1 K 8/92, EFG 1993, 279).

    Insbesondere ist hierbei unschädlich, dass hinsichtlich (nach Prüfungsumfang und steuerlicher Auswirkungen jeweils lediglich) vergleichsweise unbedeutender Teile dieser Besprechung nur die vorläufigen Feststellungen des Prüfers Besprechungsgegenstand waren und entsprechend weitere beidseitige Ermittlungshandlungen vereinbart wurden; erst der in § 202 Abs. 1 Satz 1 AO normierte Prüfungsbericht enthält die "endgültigen" bzw. für die Auswertung und Umsetzung der Betriebsprüfungsergebnisse in Steuerbescheide maßgeblichen Prüfungsfeststellungen (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nach ganz überwiegender Ansicht einen (klagbaren) Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Schlussbesprechung hat (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806 m.w.N.).

    Da davon auszugehen ist, dass die Finanzverwaltung stets rechtmäßig handelt bzw. handeln will, hätte der Prüfer nach Durchführung der Besprechung am ... eine (erstmalige) Schlussbesprechung anberaumen müssen, wenn er der Überzeugung gewesen wäre, dass das Gespräch vom ... keine Schlussbesprechung bzw. lediglich eine Zwischenbesprechung i. S. des § 199 Abs. 2 AO gewesen sei (vgl. hierzu Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806).

  • BFH, 08.07.2009 - XI R 64/07

    Hemmung der Verjährung - Ermittlungshandlungen im Rahmen der Außenprüfung -

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
    Der Zweck des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO besteht darin, zu Gunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine zeitlich unbegrenzte Auswertung von Prüfungsfeststellungen zu verhindern und damit eine zeitgerechte Auswertung der Prüfungsfeststellungen durch den Erlass von Änderungsbescheiden zu erzwingen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, BStBl II 2010, 4).

    Den somit bestehenden Widerspruch zu dem Zweck der Verjährungsvorschriften - innerhalb eines festen Zeitrahmens Klarheit über den Gegenstand des Steuerschuldverhältnisses zu schaffen - sollte die Ergänzung des Satzes 3 (mit einer an § 169 Abs. 2 AO orientierten Frist für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen) beseitigen (vgl. Bundestags-Drucksache 10/1636, 43 f.; vgl. auch BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, BStBl II 2010, 4).

  • BFH, 09.03.1999 - VIII R 19/97

    Steufa; Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
    Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist demgegenüber nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 1999 6 K 5708/95, juris; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 127).

    Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt innerhalb einer Prüfung Ermittlungshandlungen in Bezug auf einzelne Veranlagungszeiträume durchgeführt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186, m.w.N.).

  • BFH, 09.10.2013 - IX R 2/13

    Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
    Die Festsetzungsfrist endet nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO allerdings spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind; gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gilt dies sinngemäß auch für gesonderte Feststellungen (vgl. hierzu Finanzgericht München, Urteil vom 12. Dezember 2012, 1 K 3645/08, juris; Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 2/13).

    Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass, aus der maßgeblichen Sichtweise des Betroffenen, die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts noch nicht abgeschlossen sein sollte (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 214/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2008 6 K 2103/04, EFG 2009, 1515) und damit - ungeachtet der Zusendung des Betriebsprüfungsberichts - noch kein "Ergebnis" der Prüfung vorliegt (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 12. Dezember 2012, 1 K 3645/08, juris; Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 2/13).

  • FG München, 12.12.2012 - 1 K 3645/08

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
    Die Festsetzungsfrist endet nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO allerdings spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind; gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gilt dies sinngemäß auch für gesonderte Feststellungen (vgl. hierzu Finanzgericht München, Urteil vom 12. Dezember 2012, 1 K 3645/08, juris; Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 2/13).

    Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass, aus der maßgeblichen Sichtweise des Betroffenen, die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts noch nicht abgeschlossen sein sollte (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 214/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2008 6 K 2103/04, EFG 2009, 1515) und damit - ungeachtet der Zusendung des Betriebsprüfungsberichts - noch kein "Ergebnis" der Prüfung vorliegt (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 12. Dezember 2012, 1 K 3645/08, juris; Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 2/13).

  • BFH, 13.02.2003 - X R 62/00

    Steufa-Prüfung; Ablaufhemmung der Verjährung

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
    Aus diesem Gesetzeswortlaut und der Tatsache, dass die Fahndungsprüfung - anders als eine Außenprüfung - nicht auf eine umfassende, sondern auf eine punktuelle Ermittlung angelegt ist, ergibt sich, dass nicht die Festsetzungsfrist für den gesamten Steueranspruch gehemmt wird, sondern Ablaufhemmung nur hinsichtlich der Steuern eintritt, die sich aus Sachverhalten, die Gegenstand der Ermittlungen waren, ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 62/00, BFH/NV 2003, 740, m.w.N).

    Ablaufhemmung hinsichtlich der Zufallsfunde tritt jedoch nur dann ein, wenn die formlose Ausweitung der Fahndungsprüfung für den Steuerpflichtigen vor Ablauf der Verjährung erkennbar war (vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 2000 V R 98/98, BFH/NV 2000, 1143; vom 13. Februar 2003 X R 62/00, BFH/NV 2003, 740, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 02.02.1999 - 6 K 5708/95

    Unzulässigkeit des Erlasses geänderter Steuerbescheide wegen Ablaufs der

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
    Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist demgegenüber nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 1999 6 K 5708/95, juris; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 127).

    221 Werden jedoch im Anschluss an eine Schlussbesprechung weitere Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung durchgeführt und unterlässt es die Finanzbehörde, die Schlussbesprechung nach Abschluss der Ermittlungen fortzusetzen, so beginnt die Auswertungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 1999 6 K 5708/95 K, V, U, EFG 1999, 684).

  • BFH, 05.09.2007 - IX B 250/06

    Scheingeschäft; dinglicher Vollzug

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
    Für den Scheincharakter des Erklärten spricht, wenn die Vertragsparteien die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen haben und z.B. bei einem Mietvertrag der Vermieter dem Mieter die Miete im Vorhinein zur Verfügung stellt oder die Miete nach Eingang auf seinem Konto alsbald wieder an den Mieter zurückzahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2007 IX B 250/06, BFH/NV 2007, 2233).
  • BFH, 07.10.1998 - II R 30/97

    Schenkung allein durch Banküberweisung?

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
    nicht aber, um damit - für sie fremde - schuldrechtliche Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der Bank auf Grund eines - vom Finanzamt (wohl) angenommenen - Vertrages über die Anlage von Termingeld mit hieraus geschuldeten Einzahlungen zu erfüllen (und damit insbesondere auch der Klägerin die nämlichen Geldmittel der Schuldübernahmegebühr 1 zu ihrer freien Verfügung zu übereignen; vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999, 618).
  • BFH, 20.06.2007 - II R 66/06

    Erbenhaftung - Steuerhinterziehung durch Erblasser - Frage nach der Beweislast

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Gericht bereits die objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung, d.h. eines der Tatbestände des § 370 Abs. 1 AO, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 20. Juni 2007 II R 66/06, BFH/NV 2007, 2057).
  • BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07

    Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 33/11

    Verkauf von Aktien - Treuhandverhältnis - Feststellung der Voraussetzungen einer

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

  • BFH, 29.03.2001 - III R 1/99

    Anlaufhemmung bei Investitionszulage

  • BFH, 15.06.2010 - VIII B 2/10

    Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO

  • BFH, 25.04.2006 - X R 42/05

    Festsetzungsverjährung bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten - Wirkung der

  • FG Düsseldorf, 12.12.2000 - 6 K 8964/98

    Festsetzungsverjährung; Ablaufhemmung; Steuerfahndung; Auswertungsfrist bei

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.1993 - 1 K 8/92

    Abwägungsgebot; Bebauungsplan; Industrienutzung; Gewerbenutzung; Wohnnutzung;

  • BFH, 16.04.1997 - XI R 61/94

    Ermittlungen der Steuerfahndung gegenüber einem Handlungsunfähigen hemmen nicht

  • BFH, 10.08.1988 - II R 252/83

    Viehlose Landwirtschaft - Unrentierliche Viehhaltung - Ertragsbedingungen -

  • FG Hessen, 01.02.1999 - 5 K 5396/91

    Gewährung einer Grunderwerbsteuervergünstigung; Übergang eines Grundstucks von

  • BFH, 20.07.2005 - X R 74/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer -

  • FG Saarland, 30.09.1992 - 1 K 8/92

    Außenprüfung; Beendigung einer Außenprüfung durch Schlußbesprechung

  • BFH, 19.01.1994 - I R 40/92

    Ermessensausübung für das Benennungsverlangen bei Zahlungen an ausländische

  • BFH, 17.07.1985 - I R 214/82

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung - Prozeßvoraussetzungen -

  • BFH, 20.01.2000 - V R 98/98

    Rechnungsdatum

  • BFH, 28.06.2011 - VIII R 6/09

    Letzte Ermittlungen" im Rahmen der Außenprüfung

  • FG München, 08.04.2011 - 1 K 3669/09

    Aktivierung von Forderungen aus Verträgen über die Einräumung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 6 K 2103/04

    Ende der Ablaufhemmung wegen Durchführung einer Außenprüfung - Abschluss der

  • BFH, 11.11.1998 - XI R 38/96

    Grundstücksvermietung - Steuerbefreiung - Verzicht - Umsatzsteuer - Vorsteuer -

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.12.2019 - 4 K 4241/16

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Erlass des Haftungsbescheides gegen den

    Die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO richtet sich also nicht auf eine bestimmte Steuerart oder einen bestimmten Veranlagungszeitraum, sondern nur auf die Besteuerungsgrundlagen, die durch die Ermittlungen aufgedeckt werden (FG München, Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2013 1 K 2603/11, juris, m. w. N.).

    Ziel der Regelung ist es, dass die Auswertung von Prüfungsfeststellungen innerhalb der Fristen des § 169 Abs. 2 AO erfolgen soll (BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, BStBl II 2010, 4 ; siehe auch FG München, Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2013 1 K 2603/11, juris).

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