Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
2. Unterabschnitt - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen (§§ 179 - 184) |
I. Gesonderte Feststellungen (§§ 179 - 183) |
(1) 1Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. 2Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. 3Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.
(2) 1Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. 2Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
Rechtsprechung zu § 182 AO
1.413 Entscheidungen zu § 182 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 14.11.2018 - I R 47/16
Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 - 1 K 1345/13
Zum Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 1 Satz ...
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 - 1 K 1345/13
- FG München, 25.01.2023 - 6 K 1787/19
Gewerbesteuermessbescheid
- FG Münster, 21.03.2023 - 11 K 2517/21
Gewerbesteuer - Auswirkungen eines unterjährigen Gesellschafterwechsels beim ...
- BFH, 29.02.2012 - IX R 21/10
Pflicht zur Anpassung eines Folgebescheids an den Grundlagenbescheid - Zeitpunkt ...
- BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14
Einbeziehung eines Richtigstellungsbescheides in ein anhängiges Klageverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 03.07.2014 - 3 K 387/13
Falsche Inhaltsadressaten in einem Gewinnfeststellungsbescheid nach Tod eines ...
- FG Niedersachsen, 03.07.2014 - 3 K 387/13
- BFH, 30.07.2019 - VIII R 22/16
Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 21.06.2016 - 4 K 2299/13
§ 15 InvStG, § 42 FGO, § 182 AO
- FG Hessen, 21.06.2016 - 4 K 2299/13
- FG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 1 K 73/18
Kein Drittanfechtungsrecht des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft gegen den ...
Querverweise
Auf § 182 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
- § 184 (Festsetzung von Steuermessbeträgen)
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Zulässigkeit
- § 353 (Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 5a (Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)