Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 2. Unterabschnitt - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen (§§ 179 - 184) |
| I. Gesonderte Feststellungen (§§ 179 - 183a) |
§ 183a
Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen
(1) 1Bilden die Feststellungsbeteiligten keine rechtsfähige Personenvereinigung, so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die nach diesem Gesetz und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen. 2Ist kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nach Satz 1 vorhanden, kann die Finanzbehörde die Feststellungsbeteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. 3Hierbei ist ein Feststellungsbeteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. 4Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
(2) 1Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass
2Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen ihm auch mit Wirkung für einen in Satz 1 Nummer 2 genannten Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. 3Ein Widerruf der Empfangsvollmacht nach Absatz 1 Satz 1 und ein Widerspruch nach Satz 2 werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen.
(3) Ist nach Absatz 2 Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt § 183 Absatz 3 entsprechend.
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit
| 1. | Ehegatten oder Lebenspartnern oder | |
| 2. | Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern |
zugerechnet und haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 |
grundlagen § 180Gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
grundlagen § 181Verfahrens-
vorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht § 182Wirkungen der gesonderten Feststellung § 183Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen § 183aEmpfangs-
bevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen
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Rechtsprechung zu § 183a AO
9 Entscheidungen zu § 183a AO in unserer Datenbank:
- BFH, 25.03.2026 - X R 23/24
Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben
- BFH, 14.01.2025 - VIII R 36/23
Steuerfreiheit für Zinsen nach dem NS-VEntschG
- BFH, 03.03.2026 - VIII R 24/21
InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf ...
- BFH, 11.03.2026 - II R 6/23
Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im ...
- FG Hessen, 11.09.2025 - 4 K 1163/24
Keine Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz für die atypisch stille ...
- FG Münster, 13.02.2026 - 4 K 1985/22
Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe von Versicherungsbeständen
- BFH, 20.03.2025 - IV R 27/22
Übertragung von Pensionsverpflichtungen - erstmalige Anwendung des § 4f EStG
- BFH, 13.11.2025 - IV R 24/23
Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
- FG Niedersachsen, 24.09.2025 - 1 V 57/25
Kein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Aussetzung der Vollziehung des ...
Querverweise
Auf § 183a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Zulässigkeit
- § 352 (Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung)
- Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) (VwZG)
- § 7 (Zustellung an Bevollmächtigte)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 48