Abgabenordnung
Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368) |
Erster Abschnitt - Zulässigkeit (§§ 347 - 354) |
(1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:
1. | bei rechtsfähigen Personenvereinigungen: | ||
a) | die Personenvereinigung, | ||
b) | wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; | ||
2. | bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen: | ||
a) | der Einspruchsbefugte im Sinne des Absatzes 2, | ||
b) | wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; | ||
3. | in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; | ||
4. | soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird; | ||
5. | soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird. |
(2) 1Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 oder des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. 2Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a der nach § 183a Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. 3Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 |
Rechtsprechung zu § 352 AO
217 Entscheidungen zu § 352 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15
Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters bei Streit über die Höhe eines ...
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2014 - 3 K 393/13
Einspruchs- und Klagebefugnis des allein betroffenen Gesellschafters hinsichtlich ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13
Isolierte Anfechtung der den Einspruch als unzulässig verwerfenden ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2014 - 3 K 393/13
- FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
Typisiertes Vergleichswertverfahren; eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit ...
- BFH, 05.06.2019 - IV R 17/16
Klagebefugnis bei Einzelbekanntgabe eines Feststellungsbescheids nach § 183 Abs. ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2016 - 6 K 6371/12
Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und ...
- FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2016 - 6 K 6371/12
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Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer ...
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- FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13
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- FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13
Querverweise
Auf § 352 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Verfahrensvorschriften
- § 360 (Hinzuziehung zum Verfahren)
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Gesonderte Feststellungen
- § 155 (Rechtsbehelfsbefugnis)