Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 2. Unterabschnitt - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen (§§ 179 - 184) |
| I. Gesonderte Feststellungen (§§ 179 - 183a) |
(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
(2) 1Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. 2Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. 3Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.
(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
grundlagen § 180Gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
grundlagen § 181Verfahrens-
vorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht § 182Wirkungen der gesonderten Feststellung § 183Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen § 183aEmpfangs-
bevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen
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Rechtsprechung zu § 179 AO
1.815 Entscheidungen zu § 179 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 19.05.2026 - VIII R 33/24
Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 19.09.2024 - 6 K 112/23
Kein Feststellungsbescheid für eine atypische Unterbeteiligung
- FG Hamburg, 19.09.2024 - 6 K 112/23
- BFH, 17.06.2026 - II R 27/23
Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des ...
- FG Niedersachsen, 23.09.2026 - 1 V 285/25
Feststellungsbescheid; Feststellung; gesondert; einheitlich
- FG Hessen, 26.08.2020 - 8 K 1860/16
Anrechnung der kanadischen Quellensteuer
- FG Niedersachsen, 04.06.2026 - 2 K 101/23
Einordnung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit ...
- BFH, 19.01.2023 - IV R 5/19
Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben ...
- BFH, 14.11.2018 - I R 47/16
Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 - 1 K 1345/13
Zum Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 1 Satz ...
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 - 1 K 1345/13
- BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09
Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt ...
§ 179 AO in Nachschlagewerken
- § 179 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Besteuerungsgrundlage
Querverweise
Auf § 179 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- I. Gesonderte Feststellungen
- § 182 (Wirkungen der gesonderten Feststellung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39 (Lohnsteuerabzugsmerkmale)