Einkommensteuergesetz
VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47) |
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38 - 42g) |
(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). 2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. 3Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung durch das Finanzamt bindend. 4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 5Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. 6Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6. 7Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden. 8Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
(2) 1Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. 2Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. 3Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat. 4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten zuständig.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. 2Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. 3Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das zuständige Finanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. 4Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. 5Wird einem Arbeitnehmer in den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß.
(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
1. | Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f), | |
2. | Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2), | |
3. | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a), | |
4. | Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d) für die Dauer von zwölf Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt, | |
5. | Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt. |
(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur Anwendung kommt, entfallen. 3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind. 4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen. 5Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
(6) 1Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. 2Die Änderung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten können im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. 4Dies gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser automatisierten Bildung. 5Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung folgt. 6Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.
(7) 1Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern. 3Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. 4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
01.01.2020 | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) | 22.11.2019 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) | 23.06.2017 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) | 07.12.2011 | |
29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 39 EStG
337 Entscheidungen zu § 39 EStG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16
Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des ...
- BFH, 10.05.2017 - I R 82/15
Nacherhebung der Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern; ...
- BFH, 09.03.2017 - VI S 21/16
Wechsel der Steuerklassenkombination bei Ehegatten - Verfassungsmäßigkeit der ...
- BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit ...
- FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 4 K 4083/15
Haftungsbescheid vom 28.03.2012 über Lohnsteuer
- BFH, 02.09.2021 - VI R 47/18
Rechtswidrigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids bei Unterschreitung des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17
Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer für ausländische Arbeitnehmer ...
- FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17
- FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11
Abgabenordnung: Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer ...
- FG Hamburg, 09.11.2017 - 6 K 14/17
Haftung des Arbeitgebers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.09.2020 - I R 76/17
Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem ...
- BFH, 30.09.2020 - I R 76/17
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 39 EStG
07.07.1972 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 -) | BGBl. I S. 1182 |
07.07.1972 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 2 Nr. 2a und zu § 39 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 -) | BGBl. I S. 1182 |
07.07.1972 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 und zu § 39 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 10. Dezember 1965 - EStG 1965 - und vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 -) | BGBl. I S. 1182 |
Querverweise
Auf § 39 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 38a (Höhe der Lohnsteuer)
§ 38b (Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge)
§ 39c (Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale)
§ 39e (Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale)
§ 39f (Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V)
§ 40a (Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte)
§ 41 (Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug)
§ 42d (Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung)
- 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Zuständigkeit der Finanzbehörden
- § 20a (Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen)