Einkommensteuergesetz
| VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47) |
| 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38 - 42g) |
(1) 1Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. 2Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.
(2) 1Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. 2Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. 3Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(3) 1Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. 2§ 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) 1Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f übergegangen werden. 2Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
(5) Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 2 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 |
abzugsmerkmale § 39aFreibetrag und Hinzurechnungsbetrag § 39bEinbehaltung der Lohnsteuer § 39cEinbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuer-
abzugsmerkmale § 39d(weggefallen) § 39eVerfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuer-
abzugsmerkmale § 39fFaktorverfahren anstelle Steuerklassen-
kombination III/V § 40Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen § 40aPauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte § 40bPauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungs-
leistungen § 41Aufzeichnungs-
pflichten beim Lohnsteuerabzug § 41aAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer § 41bAbschluss des Lohnsteuerabzugs § 41cÄnderung des Lohnsteuerabzugs § 42- § 42a (weggefallen) § 42bLohnsteuer-
Jahresausgleich durch den Arbeitgeber § 42c(weggefallen) § 42dHaftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmer-
überlassung § 42eAnrufungsauskunft § 42fLohnsteuer-
Außenprüfung § 42gLohnsteuer-Nachschau
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 42g EStG
Entscheidung zu § 42g EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 05.03.2007 - VI B 41/06
NZB: LSt-Haftungsbescheid, Lohnzufluss wegen Regressverzichts
Querverweise
Auf § 42g EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafvorschriften
- § 371 (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung)