Einkommensteuergesetz
| VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47) |
| 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38 - 42g) |
(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) berücksichtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) | 07.12.2011 |
abzugsmerkmale § 39aFreibetrag und Hinzurechnungsbetrag § 39bEinbehaltung der Lohnsteuer § 39cEinbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuer-
abzugsmerkmale § 39d(weggefallen) § 39eVerfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuer-
abzugsmerkmale § 39fFaktorverfahren anstelle Steuerklassen-
kombination III/V § 40Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen § 40aPauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte § 40bPauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungs-
leistungen § 41Aufzeichnungs-
pflichten beim Lohnsteuerabzug § 41aAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer § 41bAbschluss des Lohnsteuerabzugs § 41cÄnderung des Lohnsteuerabzugs § 42- § 42a (weggefallen) § 42bLohnsteuer-
Jahresausgleich durch den Arbeitgeber § 42c(weggefallen) § 42dHaftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmer-
überlassung § 42eAnrufungsauskunft § 42fLohnsteuer-
Außenprüfung § 42gLohnsteuer-Nachschau
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Rechtsprechung zu § 38a EStG
531 Entscheidungen zu § 38a EStG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 24.09.2015 - 15 K 3676/13
Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer hinsichtlich des Einbehalts und der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.08.2017 - VI R 58/15
Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen - ...
- BFH, 24.08.2017 - VI R 58/15
- LAG Köln, 05.05.2026 - 7 SLa 504/25
Inflationsausgleichsprämie; Nettoklage; Nettoentgeltvereinbarung; ...
- LAG Köln, 05.05.2026 - 7 SLa 128/26
Inflationsausgleichsprämie; Nettoklage; Nettoentgeltvereinbarung; ...
- LAG Köln, 05.05.2026 - 7 SLa 653/25
Inflationsausgleichsprämie; Nettoklage; Nettoentgeltvereinbarung; ...
- BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R
Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - sonstige Bezüge - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 27/16
Höheres Elterngeld unter Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung
- SG München, 20.10.2015 - S 44 EG 20/15
Gehaltsnachzahlung als Bemessungseinkommen für Elterngeld
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 27/16
- BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 3/18 R
Anspruch auf Elterngeld
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 10/16
Höhe des Elterngeldes
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 10/16
Querverweise
Auf § 38a EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 6. Vereinnahmung und Verausgabung
- § 11 [Vereinnahmung und Verausgabung]
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Zuständigkeit der Finanzbehörden
- § 20a (Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen)