Einkommensteuergesetz
VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47) |
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38 - 42g) |
(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) berücksichtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) | 07.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 38a EStG
509 Entscheidungen zu § 38a EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21
Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein ...
- BFH, 14.12.2023 - VI R 2/21
Weitgehend inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2023 - VI R 1/21 - Gewinn aus ...
- BFH, 12.10.2023 - VI R 46/20
Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18
Steuerliche Behandlung von überobligatorischen Beiträgen zu einer ...
- FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18
- FG Köln, 24.09.2015 - 15 K 3676/13
Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer hinsichtlich des Einbehalts und der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.08.2017 - VI R 58/15
Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen - ...
- BFH, 24.08.2017 - VI R 58/15
- BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R
Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - Gehaltsnachzahlung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 27/16
Höheres Elterngeld unter Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung
- SG München, 20.10.2015 - S 44 EG 20/15
Gehaltsnachzahlung als Bemessungseinkommen für Elterngeld
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 27/16
- BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 3/18 R
Anspruch auf Elterngeld
Querverweise
Auf § 38a EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 6. Vereinnahmung und Verausgabung
- § 11 [Vereinnahmung und Verausgabung]
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Zuständigkeit der Finanzbehörden
- § 20a (Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen)