(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 11 EStG
3.001 Entscheidungen zu § 11 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 13.12.2022 - VIII R 1/20
Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 09.12.2019 - 3 K 2040/18
Einnahmen-Überschussrechung: Fälligkeitszeitpunkt einer regelmäßig ...
- FG Düsseldorf, 09.12.2019 - 3 K 2040/18
- BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 ...
- FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/06
Berücksichtigung von vorweg für 99 Jahre bezahlte Erbbauzinsen als Werbungskosten ...
- BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
- BFH, 21.06.2022 - VIII R 25/20
Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 15.01.2020 - 5 K 1578/19
Berücksichtigen der eingegangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Ermittlung der ...
- FG Sachsen, 15.01.2020 - 5 K 1578/19
- BFH, 11.11.2014 - VIII R 34/12
Umsatzsteuervorauszahlung IV. Quartal, keine Verlängerung des Zeitraums "kurze ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 24.02.2012 - 3 K 468/11
Berücksichtigung einer gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe ...
- FG Niedersachsen, 24.02.2012 - 3 K 468/11
- FG Thüringen, 27.01.2016 - 3 K 791/15
Anforderungen an das Inabzugbringen einer Umsatzsteuervorauszahlung noch im ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 11 EStG
20.05.2021 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 52 Absatz 30 bzw. § 11 Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Absatz 30 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 1800 |
§ 11 EStG in Nachschlagewerken
- § 11 EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zuflussprinzip
Querverweise
Auf § 11 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XVI. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse
- § 125 (Zufluss und Besteuerung)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 51 des Gesetzes
- § 82b (Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden)