Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50)   
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Textdarstellung

  

§ 42
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

(1) 1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. 2Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. 3Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) 1Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. 2Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150), in Kraft getreten am 29.12.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2007
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 200820.12.2007BGBl. I S. 3150

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Querverweise

Auf § 42 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Steuerbegünstigte Zwecke
          § 64 (Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        6. Vereinnahmung und Verausgabung
          § 11 [Vereinnahmung und Verausgabung]
     
      VI. Steuererhebung
        1. Erhebung der Einkommensteuer
          § 36a (Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer)
     
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50d (Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung)
        § 50j (Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
Was ist das?

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