Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) 1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. 2Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. 3Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) 1Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. 2Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 |
schuldverhältnis § 38Entstehung der Ansprüche aus dem Steuer-
schuldverhältnis § 39Zurechnung § 40Gesetz- oder sittenwidriges Handeln § 41Unwirksame Rechtsgeschäfte § 42Missbrauch von rechtlichen Gestaltungs-
möglichkeiten § 43Steuerschuldner, Steuervergütungs-
gläubiger § 44Gesamtschuldner § 45Gesamtrechtsnachfolge § 46Abtretung, Verpfändung, Pfändung § 47Erlöschen § 48Leistung durch Dritte, Haftung Dritter § 49Verschollenheit § 50Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
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Rechtsprechung zu § 42 AO
3.422 Entscheidungen zu § 42 AO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 18.08.2026 - 12 K 29/24
Doppelstöckige Personengesellschaft; Gestaltungsmissbrauch; Umwandlung; ...
- FG Hamburg, 03.06.2026 - 5 K 174/16
Einkommensteuer: Zur Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG a.F. auf doppelstöckige ...
- FG Münster, 30.06.2021 - 13 K 272/19
Zurechnung von Einkünften aufgrund einer disquotalen Ausschüttung; Feststellung ...
- BFH, 09.06.2021 - I R 52/17
Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs einbringungsgeborener Anteile
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 27.06.2017 - 6 K 127/16
Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs von Gesellschaftanteilen - ...
- FG Hamburg, 23.05.2023 - 6 K 127/16
Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages; Missbrauch von ...
- FG Hamburg, 27.06.2017 - 6 K 127/16
- BFH, 10.07.2019 - X R 21/17
Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 07.07.2016 - 6 K 11029/14
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehegatten beim gewerblichen ...
- FG Niedersachsen, 07.07.2016 - 6 K 11031/14
Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten beim gewerblichen ...
- FG Niedersachsen, 07.07.2016 - 6 K 11029/14
- FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens; ...
§ 42 AO in Nachschlagewerken
- § 42 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Steuerschlupfloch
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Querverweise
Auf § 42 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 64 (Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 6. Vereinnahmung und Verausgabung
- § 11 [Vereinnahmung und Verausgabung]
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- § 36a (Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)