Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 113 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124)   
   Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 113
Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

(1) 1Beim Vollzug der §§ 100 bis 114 sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden über

1. die steuerlichen Begriffsbestimmungen nach § 3 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 4, 5 und 7 bis 15,
2. die Haftungsbeschränkung für Amtsträger nach § 32,
3. die Steuerpflichtigen nach den §§ 33 bis 36,
4. das Steuerschuldverhältnis nach den §§ 37, 38, 42 und 44 bis 49,
5. die Haftung nach den §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
6. die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel nach § 88,
7. die Verwaltungsakte nach § 129,
8. die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt nach § 164 Absatz 1 bis 4 Satz 1,
9. die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den §§ 218, 219, 224 Absatz 2, §§ 225, 226 und 228 bis 232,
10. die Verzinsung und Säumniszuschläge nach den §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) § 155 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung findet, § 237 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch nach § 68 VwGO gegeben ist, § 237 Absatz 2 und 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240,
11. die Sicherheitsleistung nach den §§ 241 bis 248,
12. die allgemeinen Vollstreckungsvorschriften nach § 251 Absatz 3,
13. die Niederschlagung nach § 261.

2Bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen treten an die Stelle

1. der Finanzbehörde oder des Finanzamts die zuständige Wasserbehörde,
2. des Wortes "Abgabe" das Wort "Entgelt",
3. des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Entgelten",
4. des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

Rechtsprechung zu § 113 WasserG

Entscheidung zu § 113 WasserG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 113 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 101 (Begriffsbestimmungen)
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
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