Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 113 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124) |
Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Beim Vollzug der §§ 100 bis 114 sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden über
1. | die steuerlichen Begriffsbestimmungen nach § 3 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 4, 5 und 7 bis 15, | |
2. | die Haftungsbeschränkung für Amtsträger nach § 32, | |
3. | die Steuerpflichtigen nach den §§ 33 bis 36, | |
4. | das Steuerschuldverhältnis nach den §§ 37, 38, 42 und 44 bis 49, | |
5. | die Haftung nach den §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77, | |
6. | die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel nach § 88, | |
7. | die Verwaltungsakte nach § 129, | |
8. | die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt nach § 164 Absatz 1 bis 4 Satz 1, | |
9. | die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den §§ 218, 219, 224 Absatz 2, §§ 225, 226 und 228 bis 232, | |
10. | die Verzinsung und Säumniszuschläge nach den §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) § 155 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung findet, § 237 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch nach § 68 VwGO gegeben ist, § 237 Absatz 2 und 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240, | |
11. | die Sicherheitsleistung nach den §§ 241 bis 248, | |
12. | die allgemeinen Vollstreckungsvorschriften nach § 251 Absatz 3, | |
13. | die Niederschlagung nach § 261. |
2Bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen treten an die Stelle
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
Rechtsprechung zu § 113 WasserG
Entscheidung zu § 113 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2019 - 3 S 1890/18
(Umfang eines Vorbehalts der Nachprüfung in einem Bescheid zur Festsetzung des ...