Abgabenordnung
Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240) |
2. Unterabschnitt - Säumniszuschläge (§ 240) |
(1) 1Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. 2Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. 3Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. 4Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. 5Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) 1Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. 2Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 240 AO
1.069 Entscheidungen zu § 240 AO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvL 1/22
Unzulässige Vorlage eines Amtsgerichts zum Säumniszuschlag auf Prämienrückstände ...
- FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22
Säumniszuschlag - Säumniszuschläge ab 2019 ernstlich zweifelhaft
- FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 572/22
Säumniszuschlag - Säumniszuschläge ab 2019 ernstlich zweifelhaft
- FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22
Säumniszuschlag - Säumniszuschläge ab 2019 ernstlich zweifelhaft
- FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21
Verfahren/Säumniszuschläge - Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 23.09.2021 - 12 V 16/21
Verfahren - Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
- FG Münster, 23.09.2021 - 12 V 16/21
- FG Münster, 16.12.2021 - 12 V 2684/21
Abgabenordnung: Verfassungswidrigkeit der Höhe von ab 2019 entstandenen ...
- FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 3048/17
Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig
- BSG, 07.07.2020 - B 12 R 28/18 R
Berechnung von Säumniszuschlägen im Sozialversicherungsrecht
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 15.11.2018 - L 7 BA 120/18
Säumniszuschlag, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht
- LSG Bayern, 15.11.2018 - L 7 BA 120/18
Querverweise
Auf § 240 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 218 (Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51a (Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 18 (Besteuerungsverfahren)
§ 18i (Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen)
§ 18j (Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen)
§ 18k (Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)