Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240) |
| 1. Unterabschnitt - Verzinsung (§§ 233 - 239) |
(1) 1Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. 2Die Festsetzungsfrist beginnt:
| 1. | in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist, | |
| 2. | in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat, | |
| 3. | in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, | |
| 4. | in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer oder der Haftungsbetrag erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist, | |
| 5. | in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und | |
| 6. | in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet. |
3Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.
(2) 1Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. 2Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen
| 1. | nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder | |
| 2. | nach § 235 |
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.
(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 22.07.2022 | Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung | 12.07.2022 | |
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
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Rechtsprechung zu § 239 AO
460 Entscheidungen zu § 239 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 16.01.2019 - X R 30/17
Keine Anwendung von § 171 Abs. 10 AO auf das Verhältnis von Steuerbescheid und ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18
Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 13 K 3586/16
Bestimmung der Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene ...
- FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 13 K 3586/16
- BFH, 13.12.2022 - VIII R 16/19
Verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Korrektur des Zinslaufs in einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 27.03.2019 - 3 K 1602/18
Abgabenordnung: offenbare Unrichtigkeit einer Zinsfestsetzung
- FG Köln, 27.03.2019 - 3 K 1602/18
- FG Köln, 27.05.2026 - 6 K 2020/22
- FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21
Zinsen auf nach Ungültigerklärung einer EU-Verordnung erstattete Antidumpingzölle
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.12.2023 - VII B 171/22
Zur Frage der Festsetzung und Berechnung von Zinsen auf erstattete ...
- BFH, 13.12.2023 - VII B 171/22
- FG Düsseldorf, 14.06.2023 - 4 K 1738/22
Zinsbescheid über Aussetzungszinsen wegen Gewährung der Aussetzung der ...
Querverweise
Auf § 239 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50c (Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
- § 61 (Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)