Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240) |
| 1. Unterabschnitt - Verzinsung (§§ 233 - 239) |
(1) 1Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben; für Haftungsansprüche gilt dies nur, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. 2Wird der Steuer- oder Haftungsbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 |
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Rechtsprechung zu § 234 AO
427 Entscheidungen zu § 234 AO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2023 - III ZR 192/22
Wirksamkeit der Kommunalabgabensatzung betreffend Stundungszinsen - ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 2 U 20/22
Staatshaftungsansprüche wegen des Erlasses eines rechtswidrigen ...
- OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 2 U 20/22
- BFH, 08.05.2024 - VIII R 9/23
Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei AdV
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 08.03.2023 - 6 K 2094/22
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen
- FG Münster, 08.03.2023 - 6 K 2094/22
- VG Sigmaringen, 12.06.2019 - 10 K 9022/17
Verzicht auf Stundungszinsen; Kommunalabgabe; sachliche Unbilligkeit; ...
- FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 49/14
Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung
- BFH, 25.04.2013 - V R 30/11
Verzicht auf Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7106/09
Erlass von Aussetzungszinsen bei erfolglosem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung
- FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7106/09
- FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen bei einer ...
- VG Weimar, 04.05.2026 - 8 K 649/19
Vorlage an den Thüringischen. Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit ...
§ 234 AO in Nachschlagewerken
- § 234 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Stundung (Steuerrecht)
Querverweise
Auf § 234 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 6b (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)