Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240) |
| 1. Unterabschnitt - Verzinsung (§§ 233 - 239) |
(1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. 2Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 3Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) 1Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. 2Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. 3Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) 1Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. 2Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2022 | Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung | 12.07.2022 | |
| 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 238 AO
1.001 Entscheidungen zu § 238 AO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14
6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13
Festsetzung der Höhe der Zinsen i.R.d. Verzinsung von Steuererstattungen und ...
- VG Düsseldorf, 22.03.2013 - 25 K 6604/12
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nach einer Außenprüfung
- VGH Bayern, 10.08.2017 - 4 ZB 17.279
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken für den Nachzahlungszins
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13
- BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 1 V 115/23
Verstoß der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a ...
- FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 1 V 115/23
- BFH, 08.05.2024 - VIII R 9/23
Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei AdV
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 08.03.2023 - 6 K 2094/22
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen
- FG Münster, 08.03.2023 - 6 K 2094/22
- FG München, 24.06.2024 - 7 V 11/24
Ernstliche rechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der ...
- BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18
BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 238 AO
| 08.09.2021 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung) | BGBl. I S. 4303 |
Querverweise
Auf § 238 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50c (Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
- § 61 (Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)