Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240) |
| 1. Unterabschnitt - Verzinsung (§§ 233 - 239) |
(1) 1Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. 2Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 |
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Rechtsprechung zu § 236 AO
664 Entscheidungen zu § 236 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 17.05.2022 - VII R 34/19
Prozesszinsen
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 53/18
Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO - Keine unzulässige teleologische ...
- FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 53/18
- FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
Keine Verzinsung von Erstattungen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens - Erhebung ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.10.2019 - VII B 40/19
Keine Prozesszinsen auf einen Steuererstattungsanspruch bei fehlender ...
- BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht ...
- BFH, 23.10.2019 - VII B 40/19
- FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 56/18
Marktordnungsrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf erstattete Sanktionen und verzögert ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 07.08.2024 - VII B 168/22
Verzinsung vorenthaltener Ausfuhrerstattungen und erstatteter Sanktionen auf der ...
- EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18
Marktordnungsrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf erstattete Sanktion und verzögert ...
- FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 14/20
Zollrecht/Abgabenrecht: Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen
- BFH, 07.08.2024 - VII B 168/22
Querverweise
Auf § 236 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Erhebungsverfahren
- Verzinsung, Säumniszuschläge
- Verzinsung
- § 239 (Festsetzung der Zinsen)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
- § 61 (Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)