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Finanzgerichtsordnung

   Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154)   
   Abschnitt I - Kosten (§§ 135 - 149)   
Gliederung
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§ 137

1Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. 2Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. 3Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

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Rechtsprechung zu § 137 FGO

1.267 Entscheidungen zu § 137 FGO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 137 FGO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Erhebungsverfahren
        Verzinsung, Säumniszuschläge
          Verzinsung
            § 236 (Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
Was ist das?

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