Finanzgerichtsordnung
Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154) |
Abschnitt I - Kosten (§§ 135 - 149) |
1Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. 2Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. 3Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsprechung zu § 137 FGO
1.201 Entscheidungen zu § 137 FGO in unserer Datenbank:
- VerfG Brandenburg, 17.02.2017 - VfGBbg 39/16
Finanzgerichtliche Kostenentscheidung; rechtliches Gehör; ...
- BFH, 11.04.2013 - III R 11/12
Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 26.01.2012 - 2 K 440/11
Anspruch auf Prozesszinsen bei Klagerücknahme nach Bescheidänderung trotz Mängeln ...
- FG Thüringen, 26.01.2012 - 2 K 440/11
- BFH, 06.12.2022 - IV R 22/19
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.12.2022 IV R 21/19 - Befugnis zur ...
- FG Niedersachsen, 24.03.2015 - 1 K 204/13
Umfang der Kostentragungspflicht des Finanzamts nach Erledigung eines ...
- FG Hamburg, 28.10.2021 - 3 K 65/20
Kostenrecht: Kostenentscheidung im Erledigungsfall bei erst im Klageverfahren ...
- FG Hessen, 18.10.2023 - 4 K 895/23
Rollenbezogene Auslegung der Pflicht zur Nutzung des elektronischen ...
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. ...
- FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 - 10 K 10235/16
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag sowie Gewerbesteuerzerlegung 2005 ...
Querverweise
Auf § 137 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 138
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Verzinsung, Säumniszuschläge
- Verzinsung
- § 236 (Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)