Finanzgerichtsordnung
| Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154) |
| Abschnitt I - Kosten (§§ 135 - 149) |
1Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. 2Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. 3Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.
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Rechtsprechung zu § 137 FGO
1.267 Entscheidungen zu § 137 FGO in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 16.10.2025 - 8 K 626/24
Kosten eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 38 Abs. 4 ...
- FG Baden-Württemberg, 05.05.2026 - 8 KO 351/26
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von unverhältnismäßig hohen Kosten eines ...
- FG Münster, 23.06.2026 - 9 K 552/22
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben auch bei Steuerfreistellung durch DBA
- FG Hamburg, 28.10.2021 - 3 K 65/20
Kostenentscheidung im Erledigungsfall bei erst im Klageverfahren vorgelegten ...
- FG Hessen, 17.09.2026 - 4 V 1272/26
- VerfG Brandenburg, 17.02.2017 - VfGBbg 39/16
Finanzgerichtliche Kostenentscheidung; rechtliches Gehör; ...
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 - 3 K 3022/22
Steuerliche Liegenschaftszinssätze
- BFH, 11.04.2013 - III R 11/12
Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 26.01.2012 - 2 K 440/11
Anspruch auf Prozesszinsen bei Klagerücknahme nach Bescheidänderung trotz Mängeln ...
- FG Thüringen, 26.01.2012 - 2 K 440/11
- FG Hamburg, 28.04.2026 - 3 K 153/23
Kostenrecht: Verfahrenskosten bei Rücknahme einer Bedarfswertanforderung - ...
Querverweise
Auf § 137 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 138
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Verzinsung, Säumniszuschläge
- Verzinsung
- § 236 (Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)