Finanzgerichtsordnung
| Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154) |
| Abschnitt I - Kosten (§§ 135 - 149) |
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) 1Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. 2Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. 3Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
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Rechtsprechung zu § 149 FGO
362 Entscheidungen zu § 149 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 06.11.2024 - X K 7/22
Überlange Dauer eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens
- BFH, 16.10.2024 - I R 24/22
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ...
- BFH, 27.11.2020 - X E 4/20
Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen ...
- FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2022 - 5 Ko 166/22
Kostenfestsetzungsantrag bei nicht geklärter Erbfolge - Fortbestand der ...
- BFH, 13.04.2016 - III R 24/15
Kindergeld: Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene ...
- FG Niedersachsen, 29.02.2024 - 13 K 28/20
Kostengrundentscheidung durch den Berichterstatter nach der Erledigung der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 05.06.2023 - 13 K 28/20
Zur Kostenentscheidung im Rahmen der Erinnerung gegen die Festsetzung der zu ...
- FG Niedersachsen, 05.06.2023 - 13 K 28/20
- FG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 8 KO 2155/14
Keine Terminsgebühr für Telefonat zwischen dem Bevollmächtigten und dem ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 10.06.2014 - 8 KO 2155/14
Keine Terminsgebühr anlässlich eines Telefonats von nur einer Prozesspartei mit ...
- FG Baden-Württemberg, 10.06.2014 - 8 KO 2155/14
- FG Sachsen-Anhalt, 13.12.2024 - 5 Ko 762/24
Aussetzung der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 149 Abs. ...
Querverweise
Auf § 149 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 146