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Finanzgerichtsordnung

   Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154)   
   Abschnitt I - Kosten (§§ 135 - 149)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ FGO (https://dejure.org/gesetze/FGO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Finanzgerichtsordnung
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§ 149

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) 1Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. 2Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. 3Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

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Rechtsprechung zu § 149 FGO

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Querverweise

Auf § 149 FGO verweisen folgende Vorschriften:

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