Finanzgerichtsordnung
| Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154) |
| Abschnitt I - Kosten (§§ 135 - 149) |
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) 1Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. 2Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
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Rechtsprechung zu § 135 FGO
43.563 Entscheidungen zu § 135 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 16.10.2024 - I R 24/22
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ...
- FG Nürnberg, 05.05.2026 - 2 K 424/23
Unzulässige Klage, Rechtsschutzinteresse, Klageänderung, Feststellungsinteresse, ...
- FG Düsseldorf, 25.06.2026 - 11 K 21/24
Grundsteuer-Bewertung: Revisionszulassung wegen ungeklärter Bodenrichtwerte bei ...
- BFH, 14.02.2024 - VIII B 108/22
Kostentragung durch den Beigeladenen
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 27.07.2022 - 9 K 1153/16
Einkommsteuerliche Relevanz der freiberufliche Einkünfte aus einer Tätigkeit als ...
- FG Köln, 27.07.2022 - 9 K 1153/16
- FG Hessen, 15.07.2025 - 11 V 630/25
Zur Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines ...
- FG Hessen, 17.10.2022 - 11 K 1210/17
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach teilweiser Zurückverweisung und ...
- FG Hessen, 20.01.2022 - 11 V 1077/21
Abhängigkeit der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids ...
- BFH, 27.11.2019 - III R 28/17
Kindergeld für behinderte Kinder; keine Berücksichtigung des Kindergelds als ...
- BFH, 28.06.2022 - II B 92/21
Rechtsweg für Schadenersatz nach der DSGVO