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Finanzgerichtsordnung

   Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154)   
   Abschnitt II - Vollstreckung (§§ 150 - 154)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ FGO (https://dejure.org/gesetze/FGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ FGO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Finanzgerichtsordnung
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§ 150

1Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und Hauptzollämter. 3Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.

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Rechtsprechung zu § 150 FGO

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Querverweise

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