Abgabenordnung
Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240) |
1. Unterabschnitt - Verzinsung (§§ 233 - 239) |
(1) 1Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.
(2) 1Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. 2Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.
(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
Rechtsprechung zu § 237 AO
568 Entscheidungen zu § 237 AO in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 2 V 3389/16
Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18
AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum ...
- BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18
- FG Baden-Württemberg, 24.03.2023 - 11 V 2313/22
Aussetzungszinsen nach § 237 AO bei Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK ...
- FG Münster, 08.03.2023 - 6 K 2094/22
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen
- FG Münster, 10.02.2023 - 3 V 2464/22
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen
- BFH, 25.04.2013 - V R 30/11
Verzicht auf Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7106/09
Erlass von Aussetzungszinsen bei erfolglosem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung
- FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7106/09
- BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20
Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 01.10.2020 - 2 K 11/18
Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge
- FG Hamburg, 01.10.2020 - 2 K 11/18
- BFH, 18.01.2023 - II B 53/22
Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei ...
Querverweise
Auf § 237 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Erhebungsverfahren
- Verzinsung, Säumniszuschläge
- Verzinsung
- § 239 (Festsetzung der Zinsen)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)