Abgabenordnung
Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240) |
1. Unterabschnitt - Verzinsung (§§ 233 - 239) |
(1) 1Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. 2Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) 1Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. 2Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. 3Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) 1Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). 2Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. 3Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) 1Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. 2Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. 3Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. 4Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) 1Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. 2Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. 3Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
Fassung aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.11.2011 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 |
Rechtsprechung zu § 233a AO
1.515 Entscheidungen zu § 233a AO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvL 1/22
Unzulässige Vorlage eines Amtsgerichts zum Säumniszuschlag auf Prämienrückstände ...
- BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14
6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13
Festsetzung der Höhe der Zinsen i.R.d. Verzinsung von Steuererstattungen und ...
- VG Düsseldorf, 22.03.2013 - 25 K 6604/12
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nach einer Außenprüfung
- VGH Bayern, 10.08.2017 - 4 ZB 17.279
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken für den Nachzahlungszins
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13
- BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17
Erlass von Nachzahlungszinsen
Zum selben Verfahren:
- BFH - III R 15/17 (anhängig)
Erlass, Nachzahlungszinsen, Sachliche Billigkeit, Zinssatz
- FG Baden-Württemberg, 18.04.2016 - 6 K 3082/15
Kein Anspruch auf Erlass von Nachforderungszinsen nach § 233a wegen einer ...
- BFH - III R 15/17 (anhängig)
- FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22
Säumniszuschlag - Säumniszuschläge ab 2019 ernstlich zweifelhaft
- FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 572/22
Säumniszuschlag - Säumniszuschläge ab 2019 ernstlich zweifelhaft
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 233a AO
08.09.2021 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung) | BGBl. I S. 4303 |
§ 233a AO in Nachschlagewerken
- § 233a AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Steuerzinsen
Querverweise
Auf § 233a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Steuerschuldrecht
- Haftung
- § 71 (Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Steuererklärungen
- § 149 (Abgabe der Steuererklärungen)
- Erhebungsverfahren
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- e) Kapitalvermögen
- § 20 [Einkünfte aus Kapitalvermögen]
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50c (Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen)
- XIV. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie
- § 111 (Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 14 (Ausstellung von Rechnungen)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
- § 61 (Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)