Einkommensteuergesetz
XV. Energiepreispauschale (§§ 112 - 122) |
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(1) 1Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. 2Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
Vorschrift eingefügt durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Steuerentlastungsgesetz 2022 | 23.05.2022 |
Rechtsprechung zu § 116 EStG
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