Einkommensteuergesetz
| XV. Energiepreispauschale (§§ 112 - 122) |
(1) Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Steuerentlastungsgesetz 2022 | 23.05.2022 |
zeitraum, Höhe § 113Anspruchs-
berechtigung § 114Entstehung des Anspruchs § 115Festsetzung mit der Einkommensteuer-
veranlagung § 116Anrechnung auf die Einkommensteuer § 117Auszahlung an Arbeitnehmer § 118Energiepreis-
pauschale im Einkommensteuer-
Vorauszahlungsverfahren § 119Steuerpflicht § 120Anwendung der Abgabenordnung § 121Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung § 122Nichtberück-
sichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
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