Einkommensteuergesetz
XV. Energiepreispauschale (§§ 112 - 122) |
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__paste_bez____paste_norm__ Einkommensteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html)
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1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2022 | Steuerentlastungsgesetz 2022 | 23.05.2022 |
Rechtsprechung zu § 122 EStG
5 Entscheidungen zu § 122 EStG in unserer Datenbank:
- AG Norderstedt, 15.09.2022 - 66 IN 90/19
Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
- LG Kaiserslautern, 17.04.2023 - 5 T 2/23
Rückwirkende Unpfändbarkeit von Energiepreispauschale
- LG Hildesheim, 30.12.2022 - 6 T 63/22
Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale aufgrund der Neuregelung des § 122 Satz ...
- LG Deggendorf, 12.10.2022 - 12 T 129/22
Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
- OLG München, 13.07.2023 - 16 WF 616/23
Energiepreispauschale und Inflationsausgleichsprämie beim anzurechnenden ...