Einkommensteuergesetz
XV. Energiepreispauschale (§§ 112 - 122) |
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1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2022 | Steuerentlastungsgesetz 2022 | 23.05.2022 |
Rechtsprechung zu § 122 EStG
Entscheidung zu § 122 EStG in unserer Datenbank:
- AG Norderstedt, 15.09.2022 - 66 IN 90/19
Energiepreispauschale ist pfändbar gem. §§ 112 ff EStG