Einkommensteuergesetz
| XV. Energiepreispauschale (§§ 112 - 122) |
(1) 1Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022
| 1. | in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und | |
| 2. | in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. |
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. 3Satz 1 gilt in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
(2) 1Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. 2Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die
| 1. | in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022, | |
| 2. | in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und | |
| 3. | in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 bis zum 10. Januar 2023 |
anzumelden und abzuführen ist. 3Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
(3) 1Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. 3Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten.
(4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
Vorschrift eingefügt durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Steuerentlastungsgesetz 2022 | 23.05.2022 |
zeitraum, Höhe § 113Anspruchs-
berechtigung § 114Entstehung des Anspruchs § 115Festsetzung mit der Einkommensteuer-
veranlagung § 116Anrechnung auf die Einkommensteuer § 117Auszahlung an Arbeitnehmer § 118Energiepreis-
pauschale im Einkommensteuer-
Vorauszahlungsverfahren § 119Steuerpflicht § 120Anwendung der Abgabenordnung § 121Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung § 122Nichtberück-
sichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
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Rechtsprechung zu § 117 EStG
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- FG Münster, 17.04.2024 - 14 K 1425/23
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- FG Münster, 17.04.2024 - 14 K 1425/23
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- ArbG Bayreuth, 04.07.2023 - 1 Ca 385/23
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- FG Münster, 10.12.2025 - 6 K 1524/25
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Querverweise
Auf § 117 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XV. Energiepreispauschale
- § 115 (Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung)