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Einkommensteuergesetz

   II. Einkommen (§§ 2 - 24b)   
   3. Gewinn (§§ 4 - 7k)   
Gliederung
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§ 7b
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

(1) 1Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 oder 5a in Anspruch genommen werden. 2Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. 3In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden. 4Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.

(2) 1Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,
2. Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen wird,
3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.

2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen für Wohnungen,

1. die aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen,
2. die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 5 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.

(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Wohnung, jedoch

1. maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und
2. maximal 4 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2.

(4) 1Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn

1. die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
2. die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
3. die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Satz 2 innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.

2Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Sonderabschreibungen nach Absatz 1 berücksichtigt wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und für die folgenden drei Kalenderjahre beginnen insoweit mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1 eingetreten ist. 4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) 1Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 eingehalten sind und dies durch den Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise nachgewiesen wird. 2Satz 1 ist auf Sonderabschreibungen für neue Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, nur bei Anspruchsberechtigten mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 anzuwenden.

Fassung aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 363), in Kraft getreten am 24.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.12.2025
Änderung
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Änderung
Steueränderungsgesetz 202522.12.2025BGBl. I Nr. 363
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)27.03.2024BGBl. I Nr. 108
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 202216.12.2022BGBl. I S. 2294
09.08.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus04.08.2019BGBl. I S. 1122
01.01.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften22.12.2014BGBl. I S. 2417
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878
§ 4Gewinnbegriff im Allgemeinen § 4aGewinnermittlungs-
zeitraum, Wirtschaftsjahr
§ 4bDirektversicherung § 4cZuwendungen an Pensionskassen § 4dZuwendungen an Unterstützungskassen § 4eBeiträge an Pensionsfonds § 4fVerpflichtungs-
übernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
§ 4gBildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 § 4hBetriebsausgaben-
abzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
§ 4iSonderbetriebs-
ausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
§ 4j(weggefallen) § 4kBetriebsausgaben-
abzug bei Besteuerungs-
inkongruenzen
§ 5Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden § 5aGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr § 5bElektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen § 6Bewertung § 6aPensionsrückstellung § 6bÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 6cÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen § 6dEuroumrechnungs-
rücklage
§ 6eFondsetablierungs-
kosten als Anschaffungskosten
§ 7Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung § 7aGemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen § 7bSonderabschreibung für Mietwohnungsneubau § 7c(weggefallen) § 7d(weggefallen) § 7e(weggefallen) § 7f(weggefallen) § 7gInvestitions-
abzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
§ 7hErhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungs-
bereichen
§ 7iErhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen § 7k(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 7b EStG

1.674 Entscheidungen zu § 7b EStG in unserer Datenbank:

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Alle 1.674 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 7b EStG

16.05.1963Gesetz zur Einschränkung des § 7 b des EinkommensteuergesetzesBGBl. I S. 319

Querverweise

Auf § 7b EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
          § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
        4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
          § 9 (Werbungskosten)
        5. Sonderausgaben
          § 10e (Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus)
     
      V. Steuerermäßigungen
        2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
          § 34f [Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum]
     
      VI. Steuererhebung
        1. Erhebung der Einkommensteuer
          § 37 (Einkommensteuer-Vorauszahlung)
        3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
          § 44 (Entrichtung der Kapitalertragsteuer)
     
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
        § 57 (Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)
    Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV) 
      Zu § 7b des Gesetzes
        § 15 (Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen)
     
      Zu § 51 des Gesetzes
        § 82a (Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden)
        § 82g (Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen)
     
      Zu § 7b des Gesetzes
Was ist das?

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