(1) 1Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 oder 5a in Anspruch genommen werden. 2Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. 3In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden. 4Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.
(2) 1Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn
1. | durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume, | |
2. | Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen wird, | |
3. | die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden. |
2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen für Wohnungen,
(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Wohnung, jedoch
(4) 1Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn
2Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Sonderabschreibungen nach Absatz 1 berücksichtigt wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und für die folgenden drei Kalenderjahre beginnen insoweit mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1 eingetreten ist. 4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
(5) 1Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden für Anspruchsberechtigte mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. 2Bei dem nach dieser De-minimis-Verordnung einzuhaltenden Höchstbetrag der einem einzigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen zu gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art, Zielsetzung und Regelung zu berücksichtigen. 3Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 | |
01.01.2023 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
09.08.2019 | Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus | 04.08.2019 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 7b EStG
1.660 Entscheidungen zu § 7b EStG in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17
Kein Verbrauch der nur einmal zu gewährenden Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.09.2021 - VIII R 2/19
Zum Verbrauch der antragsgebundenen Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG
- BFH, 28.09.2021 - VIII R 2/19
- FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 - 4 K 1614/22
Keine Sonderabschreibung für nicht genehmigungspflichtigen Mietwohnungsneubau ...
- BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten ...
- FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 10 K 174/16
Auslegung des Begriffs "Wohnungsbau" in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Hinblick auf die ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.04.2021 - IV R 32/18
Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
- BFH, 15.04.2021 - IV R 32/18
- BFH, 12.03.1996 - IX R 48/95
Herstellung eines Einfamilienhauses i. S. von § 7b EStG durch Ausbau eines bei ...
- BFH, 25.06.1991 - IX R 137/86
Eigentumswohnung i. S. von § 7b Abs. 1 EStG
- BFH, 15.03.1990 - IV R 30/88
Erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG kann auch der Pächter für Herstellungskosten ...
- BFH, 29.05.2018 - IX R 33/16
Kein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 7b EStG
16.05.1963 | Gesetz zur Einschränkung des § 7 b des Einkommensteuergesetzes | BGBl. I S. 319 |
Querverweise
Auf § 7b EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
- § 9 (Werbungskosten)
- 5. Sonderausgaben
- § 10e (Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus)
- V. Steuerermäßigungen
- 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
- § 34f [Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum]
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 7b des Gesetzes
- § 15 (Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen)
- Zu § 51 des Gesetzes
- Zu § 7b des Gesetzes
- § 16-21 (weggefallen)