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Einkommensteuergesetz

   II. Einkommen (§§ 2 - 24b)   
   3. Gewinn (§§ 4 - 7k)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EStG (https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EStG
__paste_bez__ __paste_norm__ Einkommensteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einkommensteuergesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 5b
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln; Satz 1 gilt insoweit entsprechend. 4Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind. 5Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vor, so sind diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 6Bei der Gewinnermittlung nach § 5a ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Absatz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

(2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I Nr. 387), in Kraft getreten am 01.01.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2025
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 202402.12.2024BGBl. I Nr. 387
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens18.07.2016BGBl. I S. 1679
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)20.12.2008BGBl. I S. 2850
§ 4Gewinnbegriff im Allgemeinen § 4aGewinnermittlungs-
zeitraum, Wirtschaftsjahr
§ 4bDirektversicherung § 4cZuwendungen an Pensionskassen § 4dZuwendungen an Unterstützungskassen § 4eBeiträge an Pensionsfonds § 4fVerpflichtungs-
übernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
§ 4gBildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 § 4hBetriebsausgaben-
abzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
§ 4iSonderbetriebs-
ausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
§ 4j(weggefallen) § 4kBetriebsausgaben-
abzug bei Besteuerungs-
inkongruenzen
§ 5Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden § 5aGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr § 5bElektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen § 6Bewertung § 6aPensionsrückstellung § 6bÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 6cÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen § 6dEuroumrechnungs-
rücklage
§ 6eFondsetablierungs-
kosten als Anschaffungskosten
§ 7Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung § 7aGemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen § 7bSonderabschreibung für Mietwohnungsneubau § 7c(weggefallen) § 7d(weggefallen) § 7e(weggefallen) § 7f(weggefallen) § 7gInvestitions-
abzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
§ 7hErhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungs-
bereichen
§ 7iErhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen § 7k(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 5b EStG

20 Entscheidungen zu § 5b EStG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 20 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 5b EStG

20.12.2010Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung - AnwZpvV)BGBl. I S. 2135

§ 5b EStG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 5b EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
          § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
     
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 51 (Ermächtigungen)
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
    Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV) 
      Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
        § 6 (Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs)
        § 7 (weggefallen)
        § 8 (Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert)
        § 8a (weggefallen)
        § 8b (Wirtschaftsjahr)
        § 8c (Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten)
        § 9 (weggefallen)
        § 9a (Anschaffung, Herstellung)
        § 10 (Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes)
        § 10a (weggefallen)
        § 11c (Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden)
        § 11d (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat)
        § 12 (weggefallen)
     
      Zu § 25 des Gesetzes
        § 60 (Unterlagen zur Steuererklärung)
     
      Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
        § 11-11b (weggefallen)
        Anlage 6 ((zu § 81 Abs. 3 Nr. 2) Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2)
    Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 
      Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
        § 3 (Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft)
Was ist das?

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