1Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. 2Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.
Rechtsprechung zu § 4b EStG
66 Entscheidungen zu § 4b EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 16.03.2021 - X R 44/18
Zeitpunkt der Zusage einer Direktversicherung bei Einkünften gemäß § 22 Nr. 5 ...
- BFH, 11.05.2023 - V R 1/21
Keine Steuerbefreiung für eine Pensionskasse, die im Rahmen eines ...
- BFH, 24.08.2017 - VI R 58/15
Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen - ...
- BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10
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- OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09
Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren ...
- BFH, 10.06.2008 - VIII R 68/06
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Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 4 K 282/02
Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmerehegatten
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 4 K 282/02
- BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00
Betriebliche Altersversorgung - Zuwendungen an Unterstützungskasse als ...
- BFH, 14.12.1994 - XI R 37/94
Kein Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für Personenunternehmen im ...
- BFH, 29.08.1996 - VIII R 24/95
Trägerunternehmen - Unterstützungskasse - Zuwendungen - Rückzahlung
Querverweise
Auf § 4b EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
- § 6 (Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs)
§ 7 (weggefallen)
§ 8 (Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert)
§ 8a (weggefallen)
§ 8b (Wirtschaftsjahr)
§ 8c (Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten)
§ 9 (weggefallen)
§ 9a (Anschaffung, Herstellung)
§ 10 (Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes)
§ 10a (weggefallen)
§ 11c (Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden)
§ 11d (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat)
§ 12 (weggefallen)
§ 11-11b (weggefallen)
Anlage 6 ((zu § 81 Abs. 3 Nr. 2) Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2)