(1) 1Zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft, gehören auch die Fondsetablierungskosten im Sinne der Absätze 2 und 3. 2Haben die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Vertragswerk, gelten die Wirtschaftsgüter im Sinne von Satz 1 als angeschafft.
(2) 1Fondsetablierungskosten sind alle auf Grund des vorformulierten Vertragswerks neben den Anschaffungskosten im Sinne von § 255 des Handelsgesetzbuchs vom Anleger an den Projektanbieter oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gerichtet sind. 2Zu den Anschaffungskosten der Anleger im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören darüber hinaus alle an den Projektanbieter oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase. 3Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind sinngemäß in den Fällen anzuwenden, in denen Fondsetablierungskosten vergleichbare Kosten außerhalb einer gemeinschaftlichen Anschaffung zu zahlen sind.
(4) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) § 15b bleibt unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
zeitraum, Wirtschaftsjahr § 4bDirektversicherung § 4cZuwendungen an Pensionskassen § 4dZuwendungen an Unterstützungskassen § 4eBeiträge an Pensionsfonds § 4fVerpflichtungs-
übernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen § 4gBildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 § 4hBetriebsausgaben-
abzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) § 4iSonderbetriebs-
ausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug § 4j(weggefallen) § 4kBetriebsausgaben-
abzug bei Besteuerungs-
inkongruenzen § 5Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden § 5aGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr § 5bElektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen § 6Bewertung § 6aPensionsrückstellung § 6bÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 6cÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen § 6dEuroumrechnungs-
rücklage § 6eFondsetablierungs-
kosten als Anschaffungskosten § 7Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung § 7aGemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen § 7bSonderabschreibung für Mietwohnungsneubau § 7c(weggefallen) § 7d(weggefallen) § 7e(weggefallen) § 7f(weggefallen) § 7gInvestitions-
abzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe § 7hErhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungs-
bereichen § 7iErhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen § 7k(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 6e EStG
7 Entscheidungen zu § 6e EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 15.07.2025 - IX R 13/24
Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 21.02.2024 - 6 K 27/22
Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten
- FG Hamburg, 21.02.2024 - 6 K 27/22
- FG Münster, 24.01.2024 - 12 K 357/18
Berücksichtigen der sog. Weichkosten eines geschlossenen Schiffsfonds als sofort ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - IV R 6/24 (anhängig)
Fondsgesellschaft, Aktivierung, Finanzierungskosten, Schiff, Rückwirkung
- FG Münster, 31.05.2023 - 12 K 357/18
SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MS Bulk China GmbH & Co. KG - ...
- BFH - IV R 6/24 (anhängig)
- FG Hamburg, 04.08.2021 - 2 K 102/18
DBA-USA: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen - Zurechnung von vergeblichen ...
- FG München, 23.04.2003 - 7 K 3089/01
Überversorgung bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine ...
Querverweise
Auf § 6e EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
- § 9 (Werbungskosten)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
- § 6 (Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs)
§ 7 (weggefallen)
§ 8 (Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert)
§ 8a (weggefallen)
§ 8b (Wirtschaftsjahr)
§ 8c (Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten)
§ 9 (weggefallen)
§ 9a (Anschaffung, Herstellung)
§ 10 (Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes)
§ 10a (weggefallen)
§ 11c (Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden)
§ 11d (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat)
§ 12 (weggefallen)
§ 11-11b (weggefallen)
Anlage 6 ((zu § 81 Abs. 3 Nr. 2) Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2)