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Einkommensteuergesetz

   II. Einkommen (§§ 2 - 24b)   
   3. Gewinn (§§ 4 - 7k)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EStG (https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EStG
__paste_bez__ __paste_norm__ Einkommensteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einkommensteuergesetz
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§ 6e
Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten

(1) 1Zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft, gehören auch die Fondsetablierungskosten im Sinne der Absätze 2 und 3. 2Haben die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Vertragswerk, gelten die Wirtschaftsgüter im Sinne von Satz 1 als angeschafft.

(2) 1Fondsetablierungskosten sind alle auf Grund des vorformulierten Vertragswerks neben den Anschaffungskosten im Sinne von § 255 des Handelsgesetzbuchs vom Anleger an den Projektanbieter oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gerichtet sind. 2Zu den Anschaffungskosten der Anleger im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören darüber hinaus alle an den Projektanbieter oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase. 3Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind sinngemäß in den Fällen anzuwenden, in denen Fondsetablierungskosten vergleichbare Kosten außerhalb einer gemeinschaftlichen Anschaffung zu zahlen sind.

(4) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(5) § 15b bleibt unberührt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451), in Kraft getreten am 18.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften12.12.2019BGBl. I S. 2451
§ 4Gewinnbegriff im Allgemeinen § 4aGewinnermittlungs-
zeitraum, Wirtschaftsjahr
§ 4bDirektversicherung § 4cZuwendungen an Pensionskassen § 4dZuwendungen an Unterstützungskassen § 4eBeiträge an Pensionsfonds § 4fVerpflichtungs-
übernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
§ 4gBildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 § 4hBetriebsausgaben-
abzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
§ 4iSonderbetriebs-
ausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
§ 4j(weggefallen) § 4kBetriebsausgaben-
abzug bei Besteuerungs-
inkongruenzen
§ 5Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden § 5aGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr § 5bElektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen § 6Bewertung § 6aPensionsrückstellung § 6bÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 6cÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen § 6dEuroumrechnungs-
rücklage
§ 6eFondsetablierungs-
kosten als Anschaffungskosten
§ 7Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung § 7aGemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen § 7bSonderabschreibung für Mietwohnungsneubau § 7c(weggefallen) § 7d(weggefallen) § 7e(weggefallen) § 7f(weggefallen) § 7gInvestitions-
abzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
§ 7hErhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungs-
bereichen
§ 7iErhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen § 7k(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 6e EStG

7 Entscheidungen zu § 6e EStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6e EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
          § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
        4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
          § 9 (Werbungskosten)
     
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
    Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV) 
      Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
        § 6 (Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs)
        § 7 (weggefallen)
        § 8 (Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert)
        § 8a (weggefallen)
        § 8b (Wirtschaftsjahr)
        § 8c (Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten)
        § 9 (weggefallen)
        § 9a (Anschaffung, Herstellung)
        § 10 (Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes)
        § 10a (weggefallen)
        § 11c (Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden)
        § 11d (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat)
        § 12 (weggefallen)
        § 11-11b (weggefallen)
        Anlage 6 ((zu § 81 Abs. 3 Nr. 2) Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2)
Was ist das?

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