(1) 1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. 2Wirtschaftsjahr ist
1. | 1bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. 2Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist; | |
2. | 1bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird; | |
3. | 1bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. 2Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen. |
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:
1. | 1Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. 2Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind; | |
2. | bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. |
Rechtsprechung zu § 4a EStG
435 Entscheidungen zu § 4a EStG in unserer Datenbank:
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.02.2023 - L 4 R 79/17
(Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung einer Altersrente aus der ...
- BFH, 26.06.2014 - IV R 5/11
Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG bei Beteiligung an einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 08.12.2010 - 2 K 295/08
Beginn der Abfärbewirkung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betätigung; ...
- FG Niedersachsen, 08.12.2010 - 2 K 295/08
- BFH, 08.06.2022 - VI R 30/20
Zeitanteiliger Ansatz des Grundbetrags für die selbst bewirtschafteten Flächen ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 14.11.2019 - 13 K 2766/18
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- FG München, 14.11.2019 - 13 K 2766/18
- BFH, 01.06.2016 - X R 66/14
Erlass von Nachzahlungszinsen
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 04.12.2013 - 2 K 82/13
Nachzahlungszinsen hinsichtlich der Einkommensteuer eines Beteiligten gem. § 233a ...
- FG Schleswig-Holstein, 04.12.2013 - 2 K 82/13
- BFH, 18.08.2010 - X R 8/07
Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 28.02.2007 - 7 K 5172/04
Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Inhalt ...
- FG Düsseldorf, 28.02.2007 - 7 K 5172/04
- BFH, 28.07.2021 - X R 30/19
Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG ...
§ 4a EStG in Nachschlagewerken
- § 4a EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsjahr
Querverweise
Auf § 4a EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
- § 6 (Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs)
§ 7 (weggefallen)
§ 8 (Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert)
§ 8a (weggefallen)
§ 8b (Wirtschaftsjahr)
§ 8c (Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten)
§ 9 (weggefallen)
§ 9a (Anschaffung, Herstellung)
§ 10 (Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes)
§ 10a (weggefallen)
§ 11c (Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden)
§ 11d (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat)
§ 12 (weggefallen)
§ 11-11b (weggefallen)
Anlage 6 ((zu § 81 Abs. 3 Nr. 2) Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2)
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Steuerliche Rückwirkung)