Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes (§§ 6 - 12) |
(1) 1Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. 2Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt
3Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. 4Für im Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. November 1947; soweit im Saarland belegene Gebäude zu einem Betriebsvermögen gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.
(2) 1Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. 2Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat. 3Im Fall der Zuschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um den Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.
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Rechtsprechung zu § 11c EStDV
80 Entscheidungen zu § 11c EStDV in unserer Datenbank:
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- FG Münster, 27.04.2023 - 1 K 487/19
Einkommensteuer - Kann ein vom Steuerpflichtigen eingeholtes Wertgutachten, in ...
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Einkommensteuerrecht: Ermittlung der tatsächlichen Restnutzungsdauer von Gebäuden ...
- FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - 1 K 1100/10
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005, 2006
- FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3840/19
Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach der betriebsgewöhnlichen ...
- FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3841/19
Ermittlung der Einkünfte einer GmbH & Co. KG aus Vermietung und Verpachtung durch ...
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Zum selben Verfahren:
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Schätzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gewerbeobjekts - (Kapitalisierter) ...
Querverweise
Auf § 11c EStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Schlussvorschriften
- § 84 (Anwendungsvorschriften)