(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert. 6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. 2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. 4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. 3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. 2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. 3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt. 4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).
(5) 1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. 3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
23.06.2022 | Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) | 19.06.2022 | |
01.07.2020 | Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) | 29.06.2020 | |
12.04.2011 | Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 | 05.04.2011 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) | 08.12.2010 | |
15.04.2010 | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften | 08.04.2010 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" | 21.12.2008 | |
18.08.2007 | Unternehmensteuerreformgesetz 2008 | 14.08.2007 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 | |
06.05.2006 | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | 26.04.2006 | |
01.01.2006 | Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm | 22.12.2005 |
Rechtsprechung zu § 7 EStG
3.807 Entscheidungen zu § 7 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 23.03.2023 - IV R 2/20
Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten - vollentgeltliche ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 17.10.2019 - 7 K 67/15
Übertragung einer Windkraftanlage auf eine Personengesellschaft und deren ...
- FG Niedersachsen, 17.10.2019 - 7 K 67/15
- BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 12.07.2019 - 3 K 3307/16
Gewinnermittlung: Geeigneter Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude ...
- FG Düsseldorf, 12.07.2019 - 3 K 3307/16
- FG Münster, 27.04.2023 - 1 K 487/19
- BFH, 29.05.2018 - IX R 33/16
Kein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 5 K 1909/12
Kein Wechsel von der degressiven Gebäude-AfA zur Abschreibung nach der ...
- FG Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 5 K 1909/12
- BFH, 15.11.2022 - IX R 14/20
Zur Berücksichtigung von AfA auf nachträgliche Anschaffungskosten eines ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 29.10.2019 - 13 K 201/17
Höhe der Absetzung für Abnutzung für die Anschaffungskosten eines ...
- FG Niedersachsen, 29.10.2019 - 13 K 201/17
- FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3840/19
Gutachten auf Basis der ImmoWertV geeigneter Nachweis für geringe Nutzungsdauer ...
§ 7 EStG in Nachschlagewerken
- § 7 EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäfts- oder Firmenwert
Abschreibung
Staffelabschreibung
Absetzung für Abnutzung
Querverweise
Auf § 7 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- 3. Gewinn
- § 4h (Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke))
§ 6b (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter)
§ 7a (Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen)
§ 7b (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
§ 7g (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe)
§ 7h (Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
§ 7i (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen)
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- a) Land- und Forstwirtschaft
- § 13a (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen)
- IV. Tarif
- § 33a (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51 (Ermächtigungen)
§ 52 (Anwendungsvorschriften)
§ 56 (Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
§ 58 (Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
- § 6 (Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs)
§ 7 (weggefallen)
§ 8 (Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert)
§ 8a (weggefallen)
§ 8b (Wirtschaftsjahr)
§ 8c (Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten)
§ 9 (weggefallen)
§ 9a (Anschaffung, Herstellung)
§ 10 (Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes)
§ 10a (weggefallen)
§ 11c (Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden)
§ 11d (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat)
§ 12 (weggefallen)
- Zu § 51 des Gesetzes
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
- § 4 (Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers)
- Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
- § 23 (Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)