Einkommensteuergesetz
| IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 50b - 61) |
§ 58
Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben
(1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach § 3 Absatz 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder hergestellt worden sind.
(2) 1Rücklagen nach § 3 Absatz 2 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) dürfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulässigerweise gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fortgeführt werden. 2Sie sind spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen. 3Sind vor dieser Auflösung begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden, sind die in Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen; die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.
(3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Absatz 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) ist für Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte begründet haben, wenn sie von dem Tag der Begründung der Betriebsstätte an zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die Gegenstand der Betriebsstätte ist.
abkommen § 50jVersagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen § 51Ermächtigungen § 51aFestsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern § 52Anwendungs-
vorschriften § 52a(weggefallen) § 52b(weggefallen) § 53(weggefallen) § 54(weggefallen) § 55Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden) § 56Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 57Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 58Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben § 59- § 61 (weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 58 EStG
102 Entscheidungen zu § 58 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 13.11.1996 - X R 104/95
Der Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs. 3 EStG setzt eine hauptberufliche ...
- FG Niedersachsen, 20.04.2022 - 9 K 243/19
Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft ...
- BFH, 06.03.1995 - VI R 81/94
Streitigkeiten über den Steuerabzugsbetrag gem. § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR, § 58 ...
- BFH, 21.03.1996 - XI R 6/95
Entscheidung über Steuerabzugsbetrag gem. § 58 Abs. 3 EStG im ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.11.1996 - XI R 6/95
Die Steuervergünstigung nach § 58 Abs. 3 EStG kommt auch beim Wechsel von einer ...
- BFH, 13.11.1996 - XI R 6/95
- BFH, 20.04.1995 - IV R 101/94
Keine Steuerbefreiung nach § 58 Abs. 3 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 DB-StÄndG (DDR), ...
- BFH, 06.07.1995 - IV R 84/94
1. Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 DBStÄndG (DDR), § 58 Abs. 3 EStG auch bei ...
- BFH, 09.11.1994 - I R 67/94
1. Die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist Grundlagenbescheid ...
- BFH, 16.10.2002 - XI R 27/99
Einmalige Steuerbefreiung bei Neueröffnung eines Handwerks-, Handels- oder ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.01.2002 - XI R 27/99
Steuerabzugsbetrag nach § 9 StRVÄndGDBest
- BFH, 16.01.2002 - XI R 27/99