Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes (§§ 6 - 12) |
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.
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Rechtsprechung zu § 6 EStDV
34 Entscheidungen zu § 6 EStDV in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 09.11.2004 - 12 K 383/98
Anforderungen an die Annahme gewerblicher Gewinne; Prüfung der ...
- BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10
Auslegung eines Antrags auf Fortgeltung einer früheren Rechtslage nach Maßgabe ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07
Umwandlung einer rechtsirrig als gewerblich geprägte Gesellschaft angesehenen ...
- FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07
- BFH, 23.08.1979 - IV R 95/75
Landwirtschaft - Forstwirtschaft - Vorweggenommene Erbfolge - Übertragnug eines ...
- FG Niedersachsen, 26.10.2010 - 15 K 261/09
Führen der Behandlung einer Ablöseverpflichtung als sofort abzugsfähige ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 09.05.2012 - X R 38/10
Bilanzkorrektur nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs bei ...
- BFH, 09.05.2012 - X R 38/10
- BFH, 30.06.1960 - IV 150/58 U
Absetzungen für Substanzverringerung bei einem gewerblich ausgebeuteten ...
- FG München, 19.04.2004 - 13 K 5543/00
Gewinn aus der Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG gehört nicht zum ...
- BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90
Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung
- FG Köln, 16.06.2004 - 11 K 6986/02
Wechsel der Gewinnermittlungsart