(1) 1Der Steuerpflichtige kann in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines Wirtschaftsguts auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts zugunsten eines Staates im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 1 beschränkt oder ausgeschlossen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 3). 2Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen. 3Der Antrag ist unwiderruflich. 4Die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberührt.
(2) 1Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. 2Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, wenn ein Ereignis im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 4 eintritt oder wenn ein künftiger Steueranspruch aus der Auflösung des Ausgleichspostens gemäß Satz 1 gefährdet erscheint und der Steuerpflichtige dem Verlangen der zuständigen Finanzbehörde auf Leistung einer Sicherheit nicht nachkommt.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3. 2Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach Absatz 1 gebildet worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 3Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten hervorgeht. 4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 sind der Steuererklärung beizufügen.
(5) 1Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde die Entnahme oder ein Ereignis im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich anzuzeigen. 2Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht, seinen Aufzeichnungspflichten nach Absatz 4 oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen. 3§ 36 Absatz 5 Satz 8 gilt entsprechend.
(6) Absatz 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nicht dazu führt, dass ein als entnommen geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeschieden gilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) | 25.06.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) | 25.06.2021 | |
29.03.2019 | Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz) | 25.03.2019 | |
13.12.2006 | Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften | 07.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 4g EStG
12 Entscheidungen zu § 4g EStG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 10.08.2022 - 13 K 559/19
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- EuGH, 21.05.2015 - C-657/13
Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - ...
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- FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11
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- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-657/13
Verder LabTec - Niederlassungsfreiheit - Aufdeckung und Besteuerung stiller ...
- FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11
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- BFH, 30.05.2018 - I R 35/16
Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin
- FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11
Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte, ...
- BFH, 30.05.2018 - I R 31/16
Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin
- FG Köln, 18.03.2008 - 1 K 4110/04
Begriff der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Die Aufgabe eines ...
Querverweise
Auf § 4g EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
- § 6 (Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs)
§ 7 (weggefallen)
§ 8 (Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert)
§ 8a (weggefallen)
§ 8b (Wirtschaftsjahr)
§ 8c (Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten)
§ 9 (weggefallen)
§ 9a (Anschaffung, Herstellung)
§ 10 (Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes)
§ 10a (weggefallen)
§ 11c (Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden)
§ 11d (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat)
§ 12 (weggefallen)
§ 11-11b (weggefallen)
Anlage 6 ((zu § 81 Abs. 3 Nr. 2) Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 12 (Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung)