Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117e) |
3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
I. Allgemeines (§§ 85 - 92) |
(1) 1Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. 2Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. 3Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) 1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. 2Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. 3Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) 1Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. 2Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). 3Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. 4Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. 5Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. 6Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) 1Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. 2Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. 3Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. 4In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts | 20.12.2022 | |
01.07.2021 | Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze | 25.06.2021 | |
24.12.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen | 20.12.2016 | |
30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
01.08.2009 | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) | 29.07.2009 | |
18.08.2007 | Unternehmensteuerreformgesetz 2008 | 14.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 90 AO
2.314 Entscheidungen zu § 90 AO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21
- VG Karlsruhe, 04.03.2024 - 10 K 1934/22
- BFH, 10.04.2013 - I R 45/11
Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO ist ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 23.03.2011 - 4 K 419/10
Verrechnungspreisdokumentation: Nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 ...
- FG Hessen, 23.03.2011 - 4 K 419/10
- BFH, 01.02.2024 - IV R 26/21
Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft ...
- FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17
Besondere Aufzeichnungspflichten eines Steuerpflichtigen für grenzüberschreitende ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.10.2022 - C-431/21
Finanzamt Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und ...
- EuGH, 13.10.2022 - C-431/21
- FG Hessen, 11.12.2023 - 11 K 13/19
Aufteilung und Rückfall des Besteuerungsrechts bezüglich der Abfindung eines in ...
- FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13
Verminderung der zugerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA); ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.05.2021 - I R 4/17
Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen
- BFH, 18.05.2021 - I R 4/17
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 90 AO
12.07.2017 | Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV) | BGBl. I S. 2367 |
13.11.2003 | Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV) | BGBl. I S. 2296 |
Querverweise
Auf § 90 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 4g (Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3)
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- § 36 (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer)
- VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
- § 48b (Freistellungsbescheinigung)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 76
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)