Einkommensteuergesetz
| VII. Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48 - 48d) |
(1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit. 2Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
| 1. | Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung nicht erfüllt, | |
| 2. | seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt, | |
| 3. | den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt. |
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.
(3) 1In der Bescheinigung sind anzugeben:
2Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der in Satz 1 genannten Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß Absatz 6 zu informieren.
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Absatz 4 entsprechend.
(6) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1. 2Es erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 |
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Rechtsprechung zu § 48b EStG
150 Entscheidungen zu § 48b EStG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21
Rechtmäßigkeit von Aufrechnungen mit von Bauleistenden an ihn abgetretenen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3238/21
Aufrechnung des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen
- FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3238/21
- BFH, 09.06.2022 - IV R 4/20
Bauabzugsteuer - Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers bei Zahlungen an ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 13.01.2016 - 9 K 95/13
Prüfung der Zulassung von an britische Subunternehmer geleisteten Zahlungen zum ...
- FG Niedersachsen, 05.02.2020 - 9 K 95/13
Berücksichtigung von Zahlungen an die britischen Subunternehmer als ...
- FG Niedersachsen, 13.01.2016 - 9 K 95/13
- OLG Stuttgart, 30.06.2025 - 12 U 159/24
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 - 4 U 123/25
Der "zentrale Ansprechpartner" ist (auch) der Vertreter des Auftraggebers!
- OLG Schleswig, 04.04.2018 - 12 U 4/18
Voraussetzungen der Umkehrbesteuerung bei einer Erbringung von Bauleistungen
- BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17
§ 48, § 48d EStG
- FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17
§ 48b EStG in Nachschlagewerken
- § 48b EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bauabzugsteuer
Freistellungsbescheinigung
Querverweise
Auf § 48b EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51 (Ermächtigungen)