Einkommensteuergesetz
| VII. Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48 - 48d) |
(1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. 2Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall ist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. 4Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
über den Steuerabzug abzurechnen.
(3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.
(4) § 50b gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 |
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Rechtsprechung zu § 48a EStG
39 Entscheidungen zu § 48a EStG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 18.01.2023 - 14 U 51/22
Teilrückzahlung von Werklohn im Zusammenhang mit dem Steuerabzug bei ...
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 - 4 U 123/25
Der "zentrale Ansprechpartner" ist (auch) der Vertreter des Auftraggebers!
- FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21
Rechtmäßigkeit von Aufrechnungen mit von Bauleistenden an ihn abgetretenen ...
- FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2020 - 3 K 1985/17
Unterbliebener Steuerabzug bei Bauleistungen: Geltendmachung der Bauabzugsteuer ...
- FG Münster, 12.07.2012 - 13 K 2592/08
Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG , Grundfreiheiten, Gleichbehandlungsgrundsatz
- BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17
§ 48, § 48d EStG
- FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 66/17
§ 48, § 48d EStG
- FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17
- FG München, 24.09.2009 - 7 K 1238/08
Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG: Steuerabzugspflicht auch nach Eröffnung des ...
- BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13
Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von ...
Querverweise
Auf § 48a EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
- § 48c (Anrechnung)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51 (Ermächtigungen)