Einkommensteuergesetz
| VII. Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48 - 48d) |
(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet:
| 1. | die nach § 41a Absatz 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer, | |
| 2. | die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, | |
| 3. | die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und | |
| 4. | die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge. |
2Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist. 3Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht zu einer Erstattung führen.
(2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20a Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt den Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setzt voraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. 3Der elektronische Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung des Antrags verzichten. 5In diesem Fall ist der Antrag auf Erstattung des Abzugsbetrags vom Leistenden nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.
(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 |
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Rechtsprechung zu § 48c EStG
31 Entscheidungen zu § 48c EStG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 18.01.2023 - 14 U 51/22
Teilrückzahlung von Werklohn im Zusammenhang mit dem Steuerabzug bei ...
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 - 4 U 123/25
Der "zentrale Ansprechpartner" ist (auch) der Vertreter des Auftraggebers!
- BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17
§ 48, § 48d EStG
- FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 66/17
§ 48, § 48d EStG
- FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17
- FG Köln, 17.06.2009 - 11 K 3017/05
Haftung für Steuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge bei einer GmbH
- FG München, 24.09.2009 - 7 K 1238/08
Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG: Steuerabzugspflicht auch nach Eröffnung des ...
- FG Berlin-Brandenburg, 25.08.2010 - 12 K 12109/09
Aufrechnungsbefugnis des Finanzamts für Altschulden in der Wohlverhaltensphase ...
- FG Sachsen, 15.06.2016 - 8 K 1685/16
- FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14
Ansehung des Aufstellens einer Photovoltaikanlage als bauabzugssteuerpflichtig; ...
Querverweise
Auf § 48c EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
- § 48d (Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen)