Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l) |
| 3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
| I. Allgemeines (§§ 85 - 92) |
(1) Mit der Übermittlung von Daten, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmten Schnittstellen für steuerliche Zwecke an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, können Dritte (Auftragnehmer) beauftragt werden.
(2) 1Der Auftragnehmer muss sich vor Übermittlung der Daten Gewissheit über die Person und die Anschrift seines Auftraggebers verschaffen (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festhalten. 2Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Auftragnehmer muss auf Grund der äußeren Umstände bezweifeln, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. 3Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber der Datenübermittlung war. 4Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind fünf Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres der letzten Datenübermittlung. 5Die Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft nach Satz 3 endet mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4.
(3) 1Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen. 2Der Auftraggeber hat die ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
grundsätze § 86Beginn des Verfahrens § 87Amtssprache § 87aElektronische Kommunikation § 87bBedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden § 87cNicht amtliche Datenverarbeitungs-
programme für das Besteuerungsverfahren § 87dDatenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag § 87eAusnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer § 88Untersuchungs-
grundsatz § 88aSammlung von geschützten Daten § 88bLänderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen § 88cInformations-
austausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen § 89Beratung, Auskunft § 89aVorabverständigungs-
verfahren § 89bInternationale Risikobewertungs-
verfahren § 90Mitwirkungspflichten der Beteiligten § 91Anhörung Beteiligter § 92Beweismittel
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Rechtsprechung zu § 87d AO
3 Entscheidungen zu § 87d AO in unserer Datenbank:
- FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 929/19
Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten; Zulässigkeit der ...
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO im ...
- FG Köln, 13.06.2023 - 15 K 1817/21
Berichtigungsbeschluss wegen einer vorzunehmenden Ergänzung einer ...
Querverweise
Auf § 87d AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Haftung
- § 72a (Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Steuererklärungen
- § 150 (Form und Inhalt der Steuererklärungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 45b (Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer)