Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Vierter Abschnitt - Haftung (§§ 69 - 77)   
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Textdarstellung

  

§ 72a
Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

(1) 1Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. 2Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

(2) 1Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme zur Verarbeitung von Daten im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet, soweit

1. auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder
2. er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

2Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes.

(4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig

1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
2. Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,

haftet für die entgangene Steuer.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541), in Kraft getreten am 25.05.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.05.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften17.07.2017BGBl. I S. 2541
01.01.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens18.07.2016BGBl. I S. 1679

Rechtsprechung zu § 72a AO

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Querverweise

Auf § 72a AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            I. Allgemeines
              § 87e (Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer)
            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
              § 93a (Allgemeine Mitteilungspflichten)
              § 93c (Datenübermittlung durch Dritte)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Erfassung der Steuerpflichtigen
          Anzeigepflichten
            § 138b (Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften)
        Mitwirkungspflichten
          Steuererklärungen
            § 150 (Form und Inhalt der Steuererklärungen)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        5. Sonderausgaben
          § 10 [Sonderausgaben]
          § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge)
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          g) Sonstige Einkünfte
            § 22a (Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle)
     
      IV. Tarif
        § 32b (Progressionsvorbehalt)
     
      VI. Steuererhebung
        2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 41b (Abschluss des Lohnsteuerabzugs)
        3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
          § 43 (Kapitalerträge mit Steuerabzug)
          § 45d (Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern)
Was ist das?

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