Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Vierter Abschnitt - Haftung (§§ 69 - 77) |
(1) 1Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. 2Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(2) 1Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme zur Verarbeitung von Daten im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet, soweit
2Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes.
(4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig
| 1. | unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder | |
| 2. | Daten pflichtwidrig nicht übermittelt, |
haftet für die entgangene Steuer.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 | |
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
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Rechtsprechung zu § 72a AO
4 Entscheidungen zu § 72a AO in unserer Datenbank:
- FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 929/19
Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten; Zulässigkeit der ...
- LAG Köln, 08.04.2021 - 9 Ta 24/21
Lohnsteuerbescheinigung - Vollstreckung - unvertretbare Handlung
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO im ...
- OLG Nürnberg, 29.07.2020 - 8 U 1096/20
Private Krankenversicherung: Anspruch auf Bescheinigungen über die steuerlich ...
Querverweise
Auf § 72a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- g) Sonstige Einkünfte
- § 22a (Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle)
- IV. Tarif
- § 32b (Progressionsvorbehalt)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 10b des Gesetzes
- § 50 (Zuwendungsbestätigung)
- Zu § 34b des Gesetzes
- § 65 (Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)