Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Vierter Abschnitt - Haftung (§§ 69 - 77) |
(1) 1Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. 2Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. 3Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) 1Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. 2Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.
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Rechtsprechung zu § 74 AO
108 Entscheidungen zu § 74 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 28.01.2014 - VII R 34/12
Keine Aufrechnung mit der Haftungsschuld des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 18.07.2012 - 14 K 3903/11
Ist die Aufrechnung des Finanzamts mit einem Haftungsanspruch nach § 74 AO gegen ...
- FG Baden-Württemberg, 18.07.2012 - 14 K 3903/11
- BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14
Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 30.06.2014 - 14 K 101/13
Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen ...
- FG Niedersachsen, 30.06.2014 - 14 K 101/13
- BFH, 06.08.2024 - VII R 25/21
Einem Unternehmen "dienende" Gegenstände als Voraussetzung für die Haftung des ...
- BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10
Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
Nichtannahmebeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung - hier: ...
- FG Nürnberg, 24.11.2009 - 2 K 702/07
Haftung gem. § 74 AO bei Zugehörigkeit eines Erbbaurechts, als dem Unternehmen ...
- BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
- BFH, 23.05.2012 - VII R 29/10
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 05. 2012 VII R 28/10 - Haftung des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1929/12
Haftung, Eigentümer, Grundstück, Körperlich, Wirtschaftsgut, Haftungsbescheid, ...
- BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1929/12
§ 74 AO in Nachschlagewerken
- § 74 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haftung (Steuerrecht)
Querverweise
Auf § 74 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Haftung
- § 191 (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)