Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Vierter Abschnitt - Haftung (§§ 69 - 77) |
(1) 1Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. 2Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. 3Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
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Rechtsprechung zu § 75 AO
226 Entscheidungen zu § 75 AO in unserer Datenbank:
- FG Nürnberg, 11.03.2014 - 2 K 929/12
Bedeutung der Übernahme des Geschäftsnamens und des Internetauftritts im ...
- FG Köln, 02.09.2011 - 4 K 2375/10
Haftung für Steuerschulden aufgrund Betriebsübernahme
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.05.2013 - VII R 36/12
Haftung des Betriebsübernehmers bei Unpfändbarkeit gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1 ...
- BFH, 14.05.2013 - VII R 36/12
- FG Köln, 05.08.2014 - 11 K 654/09
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides für USt aufgrund Erwerb eines ...
- FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09
Ermessensfehlerfreie haftungsungsweise Inanspruchnahme des Erwerbers eines ...
- FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03
Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen
- BFH, 06.04.2016 - I R 19/14
Haftung bei Firmenfortführung
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09
Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und ...
- FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09
- FG Düsseldorf, 10.05.2017 - 2 K 899/15
Feststellung von Ansprüchen aus einem Haftungsbescheid zur Insolvenztabelle; ...
- BFH, 11.05.1993 - VII R 86/92
Der Erwerber eines Grundstücks mit einem an einen Dritten umsatzsteuerpflichtig ...
§ 75 AO in Nachschlagewerken
- § 75 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haftung (Steuerrecht)
Querverweise
Auf § 75 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 75 AO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 613a (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 25